Zusammenfassung

 
Überblick

Bei Gastwirtschaften, Imbissständen, Catering-Betrieben und Partyservice-Unternehmern steht umsatzsteuerlich das Problem im Vordergrund, ob für die Abgabe von Speisen und Getränken

  • der ermäßigte Steuersatz oder
  • der Regelsteuersatz für sog. Restaurationsumsätze

anfällt.

Des Weiteren gilt der ermäßigte Steuersatz

  • für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden sowie
  • für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen.

Aufgrund der Corona-Pandemie gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) befristet vom 1.7.2020 – 31.12.2023 der ermäßigte Steuersatz. Der ermäßigte Steuersatz war zudem befristet vom 1.7.2020 – 31.12.2020 von 7 % auf 5 % gesenkt (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).

Darüber hinaus sind weitere branchenspezifische Besonderheiten zu beachten, insbesondere im Lieferverkehr mit der Brauerei.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In § 12 Abs. 1 UStG ist der Regelsteuersatz geregelt; § 12 Abs. 2 UStG listet die Umsätze auf, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Der Begriff der sonstigen Leistungen ist in § 3 Abs. 9 UStG bestimmt, die Mindestbemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen in § 10 Abs. 4 Nr. 1-3 UStG. Für Umsatzsteuerzwecke müssen die Aufzeichnungen nach § 22 UStG geführt werden. Zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen s. Abschn. 3.6 UStAE und die BMF-Schreiben vom 16.10.2008, BStBl 2008 I S. 949 und vom 29.3.2010, BStBl 2010 I S. 330. Regelungen zum Entgelt enthält Abschn. 10.1 UStAE. Zu den Auswirkungen der befristeten Steuersatzsenkung zum 1.7.2020 siehe die BMF-Schreiben vom 30.6.2020 und vom 2.7.2020

1 Branchenspezifische Besonderheiten

Die aufgeführten Besonderheiten betreffen in aller Regel nur die Gastronomiebetriebe.

1.1 Aufschläge auf den Bierpreis

Häufig gewähren Brauereien Darlehen zur Einrichtung oder Modernisierung einer Gaststätte an deren Betreiber bzw. Eigentümer. Als Gegenleistung geht der Empfänger des Darlehens normalerweise eine Bier- bzw. Getränkelieferungsverpflichtung ein.

Die Darlehensschuld wird meist über einen Zu- bzw. Aufschlag auf den Preis der bezogenen Biermenge getilgt. Diese Aufschläge gehören nicht zum Wareneinkauf und berechtigen somit nicht zum Vorsteuerabzug.

1.2 Brauerei-Zuschüsse

Zahlt die Brauerei Zuschüsse für Bau, Umbau, Einrichtung oder Modernisierung einer Gaststätte, hängt daran i. d. R. eine Bierabnahmeverpflichtung.

Diese Zuschüsse sind Entgelt für das Lieferrecht, das der Wirt der Brauerei einräumt. Damit ist der Zuschuss beim Wirt steuerbar und steuerpflichtig mit dem Regelsteuersatz.

1.3 Leihweise überlassene Wirtschaftseinrichtung

Besteht eine Bierabnahmeverpflichtung deshalb, weil die Brauerei dem Unternehmer leihweise Wirtschaftseinrichtungsgegenstände überlassen hat, ist darin kein Entgelt für eine Leistung des Gastwirts gegenüber der Brauerei zu sehen.[1]

[1] BFH, Urteil v. 18.12.1957, V 322/57U, BStBl 1958 III S. 90.

1.4 Abschreibungsdarlehen

Geht z. B. ein Verein gegenüber einer Brauerei eine Getränkelieferungsverpflichtung gegen ein Abschreibungsdarlehen ein und verpachtet das Vereinslokal an einen Gastwirt, ist der Darlehensbetrag beim Verein steuerpflichtiges Entgelt für die sonstige Leistung "Getränkelieferungsrecht"[1].

Betreibt der Verein diese Gaststätte selbst, handelt es sich bei der jährlichen Abschreibung des Darlehens jeweils um einen Preisnachlass der Brauerei.[2] Dies führt beim Gaststättenbetreiber zu einer Minderung der Vorsteuer.

[1] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 2.4.1990, 5 K 3092/89, EFG 1990 S. 599.
[2] FG Baden Württemberg, Urteil v. 21.5.1981, X (VII) 597/78, EFG 1982 S. 48.

1.5 Erlöse aus Geld- und Spielautomaten

Ist der Wirt selbst Aufsteller und Betreiber von Geldspielautomaten, müssen die Automatenerlöse mit 19 % umsatzversteuert werden. Entgelt aus den Geldspielautomaten ist der elektronisch ermittelte Erlös bzw. Kasseninhalt abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

 
Praxis-Tipp

Steuerpflicht für Geldspielautomaten-Umsätze mit Gemeinschaftsrecht vereinbar?

Aufgrund der in 2005 ergangenen EuGH- und BFH-Rechtsprechung[1] konnte der Aufsteller die Umsätze der Spielautomaten mit Gewinnchance für alle noch offenen Umsatzsteuerfestsetzungen steuerfrei nach Art. 13 Teil B Buchst. f der 6.EG-Richtlinie behandeln.[2] Seit dem 6.5.2006 sind die Umsätze der Spielautomaten aufgrund einer Änderung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG wieder steuerpflichtig.[3] Die o. g. Gesetzesänderung ist nach Auffassung des BFH mit Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar.[4]

Nicht betroffen von der o. g. Rechtsprechung sind Geräte ohne Gewinnspielmöglichkeiten (z. B. Billard, Tischfußball). Das Entgelt bei diesen Unterhaltungsgeräten ist ebenfalls der Kasseninhalt abzüglich darin enthaltener Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz.

Ist eine andere Person als der Wirt Aufsteller der Automaten, erhält der Wirt für das "Gestatten der Aufhängung" einen mit dem Automatenaufsteller vereinbarten Teil des Erlöses. Bei jeder Automatenleerung wird eine Abrechnung über den Wirtsanteil erstellt. Diese Abrechnung fertigt üblicherweise der Automatenaufsteller in Form einer Gutschrift aus. Darin ist üblicherweise die Umsatzsteuer geson...

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