Muss eine mangelhafte Ware gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgenommen werden, ist nach herrschender Meinung das zurückzuzahlende Entgelt (Nettoverkaufspreis) abzüglich des Zeitwerts der mangelhaften Ware anzusetzen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist hingegen nur die Differenz zwischen dem zurückzugewährenden Kaufpreis und dem Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts zu bilden, da die Rückstellung damit lediglich den Veräußerungsgewinn eliminiert.[1]

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