Bei der steuerlichen Bewertung von Rückstellungen sind die jeweiligen Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich;[1] künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen somit im Gegensatz zum handelsrechtlichen Ansatz nicht berücksichtigt werden. Des Weiteren sieht das Steuerrecht für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten einen eigenen, unveränderlichen Abzinsungssatz in Höhe von 5,5 %[2] vor. Bei der Bewertung von Garantierückstellungen kommt es somit im Falle einer Abzinsung zwingend zu einer Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz.

 
Hinweis

Keine Abzinsung bei Pauschalrückstellung

Während bei Einzelrückstellungen die (Rest-) Laufzeit für Garantie- und Gewährleistungsansprüche nach den Umständen des Einzelfalls zu schätzen ist, findet nach Ansicht der Finanzverwaltung das Abzinsungsgebot bei Pauschalrückstellungen aus Vereinfachungsgründen keine Anwendung.[3]

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