Mit dem Führerschein der alten Klasse 3 durften Züge mit maximal 3 Achsen (Zugfahrzeug maximal 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht) gefahren werden. Soweit der Kraftfahrer den Führerschein der Klasse 3 umgetauscht hat, konnte er auf Antrag die Klassen B, BE, C1, C1E, M, L und S erteilt bekommen.

Seit Einführung des EU-Führerscheins am 1.1.1999 dürfen die Inhaber der Fahrerlaubnis B nur noch Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t führen. Aber insbesondere in Betrieben werden meist Fahrzeuge mit höheren Transportkapazitäten benötigt, die gerade noch mit dem Führerschein der alten Klasse 3 gefahren werden konnten.

Für diejenigen Arbeitnehmer, die lediglich die Fahrerlaubnis der Klasse B haben, übernahmen vielfach die Betriebe/Arbeitgeber die Kosten des Führerscheins der Klasse C1/C1E. Mit Erlass vom 26.6.2009[1] hat das Bayerische Landesamt für Steuern zur einkommensteuerlichen Behandlung dieser Kostenübernahme Stellung genommen.

Dabei beruft sich das Bayerische Landesamt für Steuern auf die Rechtsprechung des BFH, wonach die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis für eine Fahrzeugklasse, die im privaten Alltagsleben nicht üblich ist, vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden können. Daher müsse das nun auch für die Mehrkosten für die Klassen CE und C1E gelten. Denn diese Klassen seien im normalen Alltagsleben nicht üblich. Deshalb dürfe der Arbeitgeber die Kosten dafür steuerfrei übernehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge