Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Kosten der Lebensführung
  • Nicht übliche Fahrerlaubnis
  • Betriebsausgabenabzug

1 So kontieren Sie richtig

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei 4140 6130   Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung
Löhne 4110 6010   Löhne und Gehälter

So kontieren Sie richtig!

Zahlt der Arbeitgeber die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis für eine Fahrzeugklasse, die im privaten Alltagsleben nicht üblich ist, kann dies steuerfrei geschehen. Die Buchung erfolgt auf das Konto "Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei" 4140/6130 (SKR 03/04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank" 1200/1800 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei

an Bank

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den "allgemeinen" Führerschein, führt das zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Die Buchung erfolgt auf das Konto "Löhne" 4110/6010 (SKR 03/04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt" 1740/3720 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Löhne

an Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Arbeitgeber bezahlt den Führerschein Klasse C1/C1E

Hans Groß ist Inhaber eines Dachdeckerbetriebs. Für seinen Angestellten Wolfgang Müller übernimmt er die Kosten für den Erwerb der Führerscheinklasse C1/C1E in Höhe von 2.000 EUR.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4140/6130 Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei 2.000 1200/1800 Bank 2.000

3 So werden Führerscheinkosten steuerlich beurteilt

3.1 Führerscheinkosten gehören zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung

Im Allgemeinen gehören die Aufwendungen für den Erwerb eines Führerscheins zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung.

Eine andere Beurteilung kann jedoch dann gelten, wenn die Fahrerlaubnis nicht für private, sondern ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Das entschied das Niedersächsische FG mit Urteil vom 6.6.2012.[1]

Im entschiedenen Fall ging es um den Betriebsausgabenabzug der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins der Klasse T. Der Kläger erzielte als selbstständiger Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sein minderjähriger Sohn arbeitete gelegentlich unentgeltlich im Betrieb mit. Dem Sohn wurde durch Bescheid des Landkreises der vorzeitige Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse T mit der Maßgabe gestattet, dass sich diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf das Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h beschränkt. Die durch den Erwerb der Fahrerlaubnis entstandenen Aufwendungen zog der Kläger als Betriebsausgaben ab.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen zum Erwerb der Fahrerlaubnis nicht betrieblich veranlasst seien, weil der Sohn nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Kläger stehe.

3.2 Betriebsausgabenabzug bei Führerschein für ausschließlich betriebliche Zwecke

Das Niedersächsische Finanzgericht gab der gegen die Nichtanerkennung als Betriebsausgaben gerichteten Klage statt. Danach sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind jedoch

  • die Aufwendungen für die Lebensführung,
  • die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung eines Steuerpflichtigen mit sich bringt,
  • auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Nach Auffassung des Gerichts gehören zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung im Allgemeinen auch die Aufwendungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis.

Eine andere Beurteilung gilt jedoch dann, wenn feststeht, dass die Fahrerlaubnis ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Unter diesem Gesichtspunkt hat der BFH in seinem Urteil vom 25.6.1968[1] sogar die Aufwendungen eines Betriebsinhabers für den Erwerb einer allgemein nutzbaren Fahrerlaubnis durch die bei ihm als Arbeitnehmerin angestellte Ehefrau zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, weil dem Betriebsinhaber und seiner Ehefrau nur ein nach Bauart und Ausstattung (Werkstattwagen) nicht privat nutzbares Fahrzeug zur Verfügung stand.

3.3 Erlaubnis zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen ausschließlich für betriebliche Zwecke bestimmt

Nach Auffassung der Niedersächsischen Finanzrichter sind im entschiedenen Fall die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis entstanden, welche der Sohn gemäß den Auflagen des Landkreises ausschließlich zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen und damit ausschließlich für betriebliche Zwecke nutzen konnte.

Der Umstand, dass die Fahrerlaubnis der Klasse T die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M und S (Kleinkrafträder) einschließt und damit nach Vollendung des 18. Lebensjahres auch für private Zwecke hätte genutzt werden können, rechtfertigt nach dem Votum des Gerichts keine andere Beurteilung. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass insbesondere männliche und im ländlichen Raum wohnende Jugendliche in aller Regel bestrebt sind, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d. h. mit Vollendung des 18. Lebensjahres, die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erwerben. Die Klasse B schließt ebenfalls die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M u...

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