3.1 Führerscheinkosten gehören zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung

Im Allgemeinen gehören die Aufwendungen für den Erwerb eines Führerscheins zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung.

Eine andere Beurteilung kann jedoch dann gelten, wenn die Fahrerlaubnis nicht für private, sondern ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Das entschied das Niedersächsische FG mit Urteil vom 6.6.2012.[1]

Im entschiedenen Fall ging es um den Betriebsausgabenabzug der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins der Klasse T. Der Kläger erzielte als selbstständiger Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sein minderjähriger Sohn arbeitete gelegentlich unentgeltlich im Betrieb mit. Dem Sohn wurde durch Bescheid des Landkreises der vorzeitige Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse T mit der Maßgabe gestattet, dass sich diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf das Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h beschränkt. Die durch den Erwerb der Fahrerlaubnis entstandenen Aufwendungen zog der Kläger als Betriebsausgaben ab.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen zum Erwerb der Fahrerlaubnis nicht betrieblich veranlasst seien, weil der Sohn nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Kläger stehe.

3.2 Betriebsausgabenabzug bei Führerschein für ausschließlich betriebliche Zwecke

Das Niedersächsische Finanzgericht gab der gegen die Nichtanerkennung als Betriebsausgaben gerichteten Klage statt. Danach sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind jedoch

  • die Aufwendungen für die Lebensführung,
  • die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung eines Steuerpflichtigen mit sich bringt,
  • auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Nach Auffassung des Gerichts gehören zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung im Allgemeinen auch die Aufwendungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis.

Eine andere Beurteilung gilt jedoch dann, wenn feststeht, dass die Fahrerlaubnis ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Unter diesem Gesichtspunkt hat der BFH in seinem Urteil vom 25.6.1968[1] sogar die Aufwendungen eines Betriebsinhabers für den Erwerb einer allgemein nutzbaren Fahrerlaubnis durch die bei ihm als Arbeitnehmerin angestellte Ehefrau zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, weil dem Betriebsinhaber und seiner Ehefrau nur ein nach Bauart und Ausstattung (Werkstattwagen) nicht privat nutzbares Fahrzeug zur Verfügung stand.

3.3 Erlaubnis zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen ausschließlich für betriebliche Zwecke bestimmt

Nach Auffassung der Niedersächsischen Finanzrichter sind im entschiedenen Fall die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis entstanden, welche der Sohn gemäß den Auflagen des Landkreises ausschließlich zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen und damit ausschließlich für betriebliche Zwecke nutzen konnte.

Der Umstand, dass die Fahrerlaubnis der Klasse T die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M und S (Kleinkrafträder) einschließt und damit nach Vollendung des 18. Lebensjahres auch für private Zwecke hätte genutzt werden können, rechtfertigt nach dem Votum des Gerichts keine andere Beurteilung. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass insbesondere männliche und im ländlichen Raum wohnende Jugendliche in aller Regel bestrebt sind, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d. h. mit Vollendung des 18. Lebensjahres, die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erwerben. Die Klasse B schließt ebenfalls die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M und S ein, sodass eine zuvor erworbene Fahrerlaubnis der Klasse I für diesen Zweck nicht mehr benötigt wird. So hat es sich auch im Streitfall verhalten. Der Sohn des Klägers ist seit seinem 18. Geburtstag Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts kann die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Sohn des Klägers nicht aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses, sondern als unentgeltlich mithelfender Familienangehöriger im Betrieb seines Vaters tätig war. Denn die für den Betrieb mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis verbundenen Vorteile waren davon unabhängig.

3.4 Wann bei Übernahme der Führerscheinkosten kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt

Grundsätzlich ist kein Arbeitslohn anzunehmen, wenn die seitens des Arbeitgebers überlassenen geldwerten Vorteile im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das dürfte grundsätzlich der Fall sein, wenn sich aus den Begleitumständen wie

  • Anlass,
  • Art und Auswahl des Begünstigten,
  • freie oder nur gebundene Verfügbarkeit,
  • Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und
  • seiner besonderen Gegebenheiten

für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht. In derartigen Fällen kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.

Erwirbt bspw. ein Polizeianwärter im Rahmen der Grundausbildung den Führerschein der Klasse B, liegt in der Übernahme der entstandenen Kosten durch den Diensth...

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