In der Vergangenheit mussten sich die Finanzgerichte des Öfteren mit der steuermindernden Berücksichtigung von Führerscheinkosten befassen:

  • So sah beispielsweise der BFH mit Urteil vom 26.6.2003[1] ersparte Aufwendungen der Führerscheinklasse 3 nicht als Arbeitslohn an – es ging konkret um den Führerschein eines Polizisten – weil das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers überwog.
  • Außerdem wurde ein Werbungskostenabzug bejaht, wenn der Besitz des Führerscheins unabdingbare Voraussetzung für die Berufsausübung ist. Das ist beispielsweise bei Taxi-, Lkw- oder Busfahrern der Fall.[2] Für die Gerichte ist in diesen Fällen die Privatnutzung des Führerscheins von untergeordneter Bedeutung.
  • Weiterhin kann bei Schwerbehinderten eine Berücksichtigung der Führerscheinkosten als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen.[3] Nach diesem Urteil können stark gehbehinderte Menschen aufgrund ihrer Behinderung nicht frei zwischen Kfz-Nutzung und öffentlichen Verkehrsmitteln wählen. Vielmehr seien sie auf einen Pkw angewiesen, sodass bei dieser Personengruppe die Berücksichtigung von Pkw-Kosten – auch für Privatfahrten – im angemessenen Rahmen als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommt. Aus demselben Grund ist dieser Personenkreis auf eine Fahrerlaubnis zum Führen eines Pkw dringend angewiesen – anders als der überwiegende Teil der Führerscheininhaber.

Die zuvor genannten Grundsätze gelten sowohl für die Arbeitnehmer als auch für Einzelunternehmer und Mitunternehmer.

 
Praxis-Tipp

Kontierungs-Praxis-Fazit

  • Grundsätzlich sind Führerscheinkosten nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
  • Es handelt sich in der Regel um nicht abziehbare Kosten der Lebensführung.
  • Eine andere Beurteilung kann dann gelten, wenn die Fahrerlaubnis ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird.
  • Der Umstand, dass etwa die Fahrerlaubnis der Klasse T auch für private Zwecke genutzt werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  • Es besteht eine Lebenserfahrung, dass insbesondere Jugendliche bestrebt sind, zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Fahrerlaubnis zu erwerben.

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