Rz. 253

Bei einer Doppelstiftung werden eine gemeinnützige Stiftung und eine privatrechtliche Stiftung als Familienstiftung errichtet. Die Gesellschaftsanteile an den fortzuführenden Unternehmen werden auf beide Stiftungen verteilt[1]. Dabei hält die gemeinnützige Stiftung einen hohen Kapitalanteil mit geringen Stimmrechten an dem Unternehmen (z. B. 90 % Kapital, 10 % Stimmrecht) und die Familienstiftung einen geringen Kapitalanteil mit umfangreichen Stimmrechten (z. B. 10 % Kapital, 90 % Stimmrecht)[2].

 

Rz. 254

Die Doppelstiftung hat den Vorteil, dass für den größten Teil der Einkünfte die Steuerbefreiung der gemeinnützigen Stiftung gilt. Die Zuwendungen aus der Stiftung sichern zwar den Unterhalt der Familie, jedoch stehen der Familienstiftung weniger Vermögensrechte zu, die für den Familienunterhalt eingesetzt werden können. Auf der anderen Seite behält die Familie über die Familienstiftung und die Mehrheit der Stimmrechte den beherrschenden Einfluss auf ihr Unternehmen. Der Unternehmer gewährleistet mit diesem Modell, dass das Vermögen in der Familie bleibt. Ferner kann über die Satzung der jeweiligen Stiftung sichergestellt werden, dass das Unternehmen i. S. d. Stifters geführt wird und darüber hinaus seine weiteren persönlichen Ziele verfolgt werden[3].

 

Rz. 255

Sofern beide Stiftungen an einer Personengesellschaft beteiligt sind, sollte zur Vermeidung des Entstehens eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eine Kapitalgesellschaft zwischengeschaltet werden[4].

 

Rz. 256

Bei Personenidentität der Vorstände beider Stiftungen ist zu beachten, dass die gemeinnützige Stiftung durch diese Konstellation zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird. Dadurch entfällt die Gemeinnützigkeit[5].

 

Rz. 257

Mit der Doppelstiftung sind gesellschaftliche Vorteile verbunden, da über die gemeinnützige Stiftung ein Großteil der erzielten Einnahmen gemeinnützigen Zwecken zugutekommt. Das kann für die öffentliche Wahrnehmung positive Auswirkungen auf den Bekanntheitsgrad haben und dient der würdigenden Erinnerung an den Stifter.

[1] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 588, Rz. 2235.
[2] Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 17, Rz. 41.
[3] Wachter, in Schlecht/Taylor/Wessing, Unternehmensnachfolge: Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2009, 302.
[4] Wigand, in Schlecht/Taylor/Wessing, Unternehmensnachfolge: Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2009, 452.
[5] Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 17, Rz. 41.

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