Rz. 252

Die Unternehmensstiftung ist eine privatrechtliche Stiftung[1]. Sie kann selbst ein Unternehmen betreiben, als Komplementär an einer Stiftung & Co. KG beteiligt sein oder Beteiligungen halten. Die Unternehmensstiftung kann als Familienstiftung oder als gemeinnützige Stiftung ausgestaltet sein.

 

Rz. 252a

Gemeinnützigkeit ist möglich, soweit die Stiftung nicht selbst ein Unternehmen betreibt, sondern lediglich an einem Unternehmen beteiligt ist. Eine solche Beteiligung rechnet grundsätzlich zur Vermögensverwaltung und begründet keinen für die Gemeinnützigkeit schädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Stiftung erzielt nur dann gewerbliche Einkünfte, wenn sie sich selbst gewerblich betätigt[2]. Um die Gewerblichkeit der Stiftung zu vermeiden, sollte zwischen Stiftung und Unternehmen eine Kapitalgesellschaft geschaltet werden. Die Gewerblichkeit bleibt jedoch erhalten, wenn die Stiftung mit ihrer Beteiligung tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ausübt bzw. ein Fall der Betriebsaufspaltung vorliegt[3].

[1] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 588, Rz. 2231f.
[2] Wigand, in Schlecht/Taylor/Wessing, Unternehmensnachfolge: Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2009, 450.
[3] Kaeser, in HSO Premium Version 4.2.0.0, HaufeIndex 1535917, Rz. 1.2.

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