Rz. 247

Nach § 58 Nr. 5 AO ist es unschädlich, wenn die Stiftung bis zu ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Auf diese Weise ist über eine gemeinnützige Stiftung in begrenztem Umfang die Versorgung der engeren Familie des Stifters möglich.

 

Rz. 248

Der Begriff der nächsten Angehörigen i. S. d. § 58 Nr. 5 AO umfasst nur Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel (auch durch Adoption verbundene), Geschwister sowie Pflegeeltern und Pflegekinder[1].

 

Rz. 249

Die Gemeinnützigkeit muss gesondert von der Finanzverwaltung anerkannt werden und ist nicht bereits in der Stiftungsanerkennung enthalten. Die Steuerfreiheit der Stiftung kann vom FA bescheinigt werden, sobald die Satzung vorliegt. Das FA behält sich vor zu prüfen, ob die spätere Geschäftsführung mit der Satzung übereinstimmt. Ein besonderes Anerkennungsverfahren gibt es im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht nicht. Ob eine Stiftung steuerbegünstigt ist oder nicht, entscheidet das FA im Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid (ggf. durch Freistellungsbescheid). Dabei hat das FA die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer wesentlich sind, von Amts wegen zu ermitteln.

 

Rz. 250

Der Stifter muss beachten, dass er nicht frei über die Stiftung verfügen kann, da sich deren Aktivitäten nach der Errichtung ausschließlich an der Satzung der Stiftung orientieren und nicht mehr an den Wünschen und Ideen des Stifters. Die Satzung muss insofern sehr sorgfältig formuliert werden. Probleme ergeben sich z. B., wenn gegen die Satzung verstoßen wird. Möglich ist nach § 61 Abs. 3 AO bei Verstößen gegen den Grundsatz der Vermögensbindung eine "Strafbesteuerung" in Form einer rückwirkenden Erhebung sämtlicher Steuern für die letzten 10 Jahre[2]. Diese Nachversteuerung soll die missbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen ausschließen. Andernfalls könnten im steuerfreien Bereich angesammeltes Vermögen oder eingetretene Wertsteigerungen für nicht begünstigte Zwecke verwendet werden[3].

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