Rz. 228

Die Familienstiftung ist keine eigene Stiftungsart, sondern eine Sonderform der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts. Mit ihr lassen sich sowohl unternehmerische als auch familiäre Ziele erreichen[1]. Eine Familienstiftung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist stets gegeben, wenn nach ihrer Satzung der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge als Destinatäre zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind[2].

 

Rz. 229

Nach R 2 Abs. 2 ErbStR liegt bereits dann eine Familienstiftung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vor, wenn die Destinatäre zu mehr als einem Viertel bezugs- oder anfallsberechtigt sind und zusätzliche Merkmale ein "wesentliches Familieninteresse" belegen, etwa indem die Familie wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Stiftung hat.

 

Rz. 230

Die Familienstiftung kann für den dauerhaften Erhalt des Familienvermögens, die Kontinuität der Führung durch den Vorstand, die Versorgung der Familie, die Förderung des Ansehens des Stifters oder die Selbstbestimmung der Mittelverwendung eingesetzt werden[3]. In Zusammenhang mit der Gründung einer Stiftung ergeben sich folgende Möglichkeiten[4]:

  • lebenslange Geschäftsführung und Versorgung des Stifters;
  • mittelbare Insolvenzsicherung durch Vereinbarung von Rückübertragungsansprüchen zu Lebzeiten des Stifters;
  • Regelung von Pflichtteilsansprüchen;
  • Ausbildungs- und Unterhaltssicherung für künftige Generationen;
  • Begrenzung von Zugewinnausgleichsansprüchen, wenn die Vermögensminderung mindestens 10 Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist; in diesem Fall wird der Betrag der Vermögensminderung nicht dem Endvermögen hinzugerechnet;
  • Umgehung des latenten Erbrechts geschiedener Ehegatten, da bei einer Familienstiftung der Rückgriff geschiedener Ehegatten auf das Familienvermögen ausgeschlossen ist.
[1] Schiffer, in Fischer/Jüptner/Pahlke, ErbStG, 2009, § 1 ErbStG Rz. 56.
[2] § 15 Abs. 2 AStG; Schiffer, in Fischer/Jüptner/Pahlke, ErbStG, 2009, § 1 ErbStG Rz. 75.
[3] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 581, Rz. 2208.
[4] Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 17, Rz. 9ff.

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