Rz. 224

Bei der Übergabe von Anteilen an Kapitalgesellschaften und einem damit verbundenen Wechsel der Geschäftsleitung in ein Land außerhalb der EU oder des EWR kann der Ersatztatbestand des § 12 Abs. 3 S. 1 KStG erfüllt und eine Steuerentstrickung ausgelöst werden, wenn dadurch die unbeschränkte Steuerpflicht beendet wird. Über § 12 Abs. 3 S. 3 KStG wird dann der gemeine Wert des Vermögens der Kapitalgesellschaft einschließlich Firmenwert besteuert[1].

[1] Frotscher, in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 12 KStG Rz. 154.

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