Rz. 97

Ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag bewirkt der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft. Damit setzen die übrigen Gesellschafter bei der Fortsetzungsklausel die Gesellschaft ohne die Erben fort. Der Anteil des Verstorbenen wächst den übrigen Gesellschaftern anteilig zu[1]. Die Erben haben gegenüber den übrigen Gesellschaftern einen Abfindungsanspruch[2], der zum Nachlass gehört.

 

Rz. 98

Probleme bereitet die Ermittlung des Werts der Abfindung. Grundlage ist der tatsächliche Wert des Unternehmens einschließlich stiller Reserven und Firmenwert. Nach § 738 Abs. 1 S. 2 BGB haben die übrigen Gesellschafter dasjenige zu zahlen, was der Ausgeschiedene bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre[3]. Dabei wird von einer Fortführung des Unternehmens ausgegangen.

 

Rz. 99

Der Abfindungsanspruch der Erben ist erbschaftsteuerpflichtig und als Kapitalforderung mit dem Nennwert anzusetzen[4]. Da es sich hierbei um Privatvermögen handelt, greifen die Begünstigungen nach den §§ 13a, 13b, 19a ErbStG nicht. Der Abfindungsanspruch der Erben ist einkommensteuerpflichtig. Der Erblasser erzielt einen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG[5]. Bei den verbleibenden Mitgesellschaftern entstehen durch die Anwachsung Anschaffungskosten für ihre Anteile.

[3] Im Detail IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 305, Rz. 1193f.
[5] § 16 EStG Rz. 128; Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 2 Rz. 56.

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