Rz. 95
In der Praxis sind verschiedene Klauseln im Gesellschaftsvertrag im Zusammenhang mit dem Erbfall möglich[1].
Rz. 96
Der Tod des Gesellschafters einer OHG oder des Komplementärs einer KG führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft[2]. Das entspricht der gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel. Folgende Besonderheiten sind jedoch zu beachten[3]:
- Beim Tod eines Kommanditisten rücken nach § 177 HGB alle Erben dem Verstorbenen nach. Der KG-Anteil geht somit auf alle Erben über.
- Der Tod eines Komplementärs führt nur dann zur Auflösung der Gesellschaft, wenn bisher nur ein Komplementär vorhanden war.
- Die GbR wird beim Tod eines jeden Gesellschafters aufgelöst.
- Der Tod des Geschäftsinhabers führt zur Auflösung der stillen Gesellschaft; nicht aber der Tod des stillen Gesellschafters.
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