Rz. 95

In der Praxis sind verschiedene Klauseln im Gesellschaftsvertrag im Zusammenhang mit dem Erbfall möglich[1].

 

Rz. 96

Der Tod des Gesellschafters einer OHG oder des Komplementärs einer KG führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft[2]. Das entspricht der gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel. Folgende Besonderheiten sind jedoch zu beachten[3]:

  • Beim Tod eines Kommanditisten rücken nach § 177 HGB alle Erben dem Verstorbenen nach. Der KG-Anteil geht somit auf alle Erben über.
  • Der Tod eines Komplementärs führt nur dann zur Auflösung der Gesellschaft, wenn bisher nur ein Komplementär vorhanden war.
  • Die GbR wird beim Tod eines jeden Gesellschafters aufgelöst.
  • Der Tod des Geschäftsinhabers führt zur Auflösung der stillen Gesellschaft; nicht aber der Tod des stillen Gesellschafters.
[1] Hierzu allgemein IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 283ff., 444ff.; Spiegelberger, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2009, § 2 Rz. 56ff. zur gesellschaftsrechtlichen Nachfolge bei Personengesellschaften.
[3] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 285, Rz. 1154.

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