Rz. 62
Die Überlassung nur von Umlaufvermögen bildet für sich allein keine wesentliche Betriebsgrundlage.[1] Erfolgt die Überlassung z. B. i. V. m. der Überlassung eines Geschäftswerts und der Einrichtung, können bei bestimmten Betrieben (z. B. Ladengeschäfte) auch Waren zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören.[2]
Rz. 63
Die bloße Darlehensgewährung oder die bloße Erbringung von Dienstleistungen stellen keine wesentliche Betriebsgrundlage dar.[3]
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