Rz. 62

Die Überlassung nur von Umlaufvermögen bildet für sich allein keine wesentliche Betriebsgrundlage.[1] Erfolgt die Überlassung z. B. i. V. m. der Überlassung eines Geschäftswerts und der Einrichtung, können bei bestimmten Betrieben (z. B. Ladengeschäfte) auch Waren zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören.[2]

 

Rz. 63

Die bloße Darlehensgewährung oder die bloße Erbringung von Dienstleistungen stellen keine wesentliche Betriebsgrundlage dar.[3]

[1] Söffing/Micker, Die Betriebsaufspaltung, 2020, Rz. 250; Bareis, in Brönner, Besteuerung der Gesellschaften, 2007, F I Rz. 138.
[2] Bode, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 15 EStG Rz. 622.
[3] BFH v. 9.7.2017, X R 9/17, BFH/NV 2020, 124; Weiss, NWB 2020, 72; BFH v. 26.1.1989, IV R 151/86, BStBl II 1989, 455; Micker, DStR 2012, 590; a. A. Fichtelmann, GmbHR 2006, 348f., der in der (alleinigen) Kapitalüberlassung – Darlehen oder stille Beteiligung – eine wesentliche Betriebsgrundlage sieht; kritisch ebenfalls Bauschatz, in Carlé, Die Betriebsaufspaltung, 2003, Rz. 332.

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