Rz. 31

Eine sachliche Verflechtung zwischen beiden Unternehmen liegt vor, wenn das Besitzunternehmen der Betriebskapitalgesellschaft materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter i. d. R. unmittelbar auf Basis einer schuldrechtlichen oder dinglichen Grundlage zur Nutzung überlässt, die für die Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage[1] bilden. Denkbar ist auch eine Überlassung in Form von Leasing.[2] Zur Ausgestaltung der Entgeltvereinbarung s. Rz. 68.

 

Rz. 32

Der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage ist gesetzlich nicht definiert (Rz. 35ff.). Auch mangelt es an einer abschließenden Klärung des Begriffs. Allg. werden hierunter solche Betriebsgrundlagen verstanden, die für die Fortführung des Betriebs im Rahmen des Betriebsunternehmens von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff; der Tatbestand ist unscharf und streitanfällig und folglich von einer umfangreichen Kasuistik geprägt. Die neuere Rspr. lässt die Tendenz zu einer weiten, fast uferlosen Ausweitung des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage erkennen.[3] Am deutlichsten erkennbar wird dies an der Rspr. zur Einordnung sog. "Allerweltsgebäude" als wesentliche Betriebsgrundlage (Rz. 46). Jedoch kann der aktuelleren Rspr. zur Bestimmung einer wesentlichen Betriebsgrundlage andererseits auch entnommen werden, dass es in der überwiegenden Mehrheit aller Fälle keinen Streit mehr über die Einordnung eines Wirtschaftsguts als wesentliche Betriebsgrundlage gibt.[4] Insoweit kann derzeit wohl behauptet werden, dass dem Gebot der Rechtssicherheit (weitestgehend) Rechnung getragen wird.

 

Rz. 33

Die quantitative Bandbreite der Nutzungsüberlassung reicht von nur einer wesentlichen Betriebsgrundlage[5] bis hin zur Überlassung eines Gewerbebetriebs im Ganzen bzw. aller hierfür erforderlichen Wirtschaftsgüter.[6]

 

Rz. 34

Die Frage der Wesentlichkeit ist ausschließlich aus dem Blickwinkel des Betriebsunternehmens zu beurteilen[7] und bezieht sich auf die überlassenen Wirtschaftsgüter; auf die Rechtsform des Betriebsunternehmens kommt es hierbei nicht an. Werden etwa mehrere Wirtschaftsgüter in Form einer Sachgesamtheit[8], z. B. im Weg einer Betriebsverpachtung überlassen, besteht eine sachliche Verflechtung dann, wenn die Wirtschaftsgüter in ihrer Gesamtheit die wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzunternehmens darstellen.

Der Begründung einer sachlichen Verflechtung durch Vermietung wesentlicher Betriebsgrundlagen an eine Betriebs-GmbH steht eine vorangehende steuerbegünstigte Aufgabe eines Betriebs, zu dessen Betriebsvermögen die zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter gehört haben, nicht entgegen, wenn die ursprüngliche Tätigkeit (hier: land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) zuvor beendet wurde.[9]

 

Rz. 35

Der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage ist vom BFH weder abstrakt definiert worden, noch hat dieser eine abschließende Aufzählung der Kriterien für die Annahme wesentlicher Betriebsgrundlagen vorgenommen. Er stellt dabei vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des jeweiligen Betriebs ab. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören jedenfalls diejenigen Wirtschaftsgüter, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und für die Betriebsführung ein besonderes Gewicht besitzen.[10] Diese Wirtschaftsgüter werden benötigt, um den Betrieb als intakte Wirtschafts- und Organisationseinheit zu erhalten. Sie sind regelmäßig nach Art, Größe, Zahl und vielfach auch nach der Gestaltung dem Betriebszweck angepasst und können dem Betrieb sogar das Gepräge geben.[11]

 

Rz. 36

Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei das Gesamtbild der tatsächlichen und beabsichtigten Nutzung entscheidend ist.[12] Auch können mehrere Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken bei wertender Betrachtung zur Annahme der Wesentlichkeit führen.

 

Rz. 37

Es ist nicht erforderlich, dass die zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter die alleinige Grundlage bilden, ohne die der Betrieb der Betriebsgesellschaft nicht möglich wäre. Die überlassenen Wirtschaftsgüter müssen nicht für alle Funktionsbereiche der Betriebsgesellschaft wesentlich sein, vielmehr ist ein einzelner Funktionsbereich ausreichend.[13]

Ist den Wirtschaftsgütern keine oder nur eine geringfügige wirtschaftliche Bedeutung beizumessen, liegt keine wesentliche Betriebsgrundlage vor.[14]

 

Rz. 38

Sofern nicht ein Gewerbebetrieb als Ganzer bzw. alle hierfür erforderlichen Wirtschaftsgüter überlassen werden, ist allein auf die funktionalen bzw. qualitativen Erfordernisse des Betriebsunternehmens abzustellen.[15] Deshalb sind z. B. Grundstücks- und Gebäudeteile, auf bzw. in denen funktionell zusammenhängende Tätigkeiten verrichtet werden, einheitlich zu beurteilen,[16]; maßgebend ist somit der zusammenhängende Grundbesitz und nicht etwa die katastermäßige Parzelle.[17]

Auf den Wert des Wirtschaftsguts kommt es ebenso wenig an wie auf das Vorhandensein etwa...

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