Rz. 166

Eine Änderung der Gewinnverteilung ist zivilrechtlich jederzeit möglich, kann allerdings nur Wirkungen für die Gegenwart und Zukunft entfalten. Andererseits bleibt es den Gesellschaftern unbenommen, einander so zu stellen, als ob die beschlossene Änderung schon früher vereinbart worden wäre.

Steuerlich kann eine spätere Vereinbarung nicht zur abweichenden Verteilung des in früherer Zeit erwirtschafteten Gewinns führen. Die Verteilung ist vielmehr stets nach den Grundsätzen vorzunehmen, die im Zeitraum der Erzielung des Gewinns Gültigkeit besaßen.

 

Rz. 167

Wird aber eine rückwirkende Vereinbarung getroffen, sind daraus auch steuerliche Folgerungen zu ziehen. Ein rückwirkender Vermögens- und Einkommensverzicht einer Komplementär-GmbH zugunsten ihrer Gesellschafter führt in gleicher Weise zu einer vGA wie in Rz. 148 dargestellt; sie ist indessen erst zum Zeitpunkt des Abschlusses der nachträglichen Vereinbarung zu berücksichtigen.[1]

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