Rz. 59

Auch eine ausl. Kapitalgesellschaft kann die Komplementärstellung in einer deutschen KG übernehmen.[1] Das gilt jedenfalls für eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem EU-Staat (so z. B. die Ltd. & Co. KG). Es kommt nur darauf an, ob eine juristische Person – entsprechend der Sitztheorie – in ihrem Sitzstaat wirksam errichtet worden ist. Wenn das der Fall ist, besitzt sie auch im Inland Rechtsfähigkeit, die ihr zugleich eine Beteiligung als Komplementär ermöglicht. Mit zivilrechtlichen Einordnung ist noch nichts über die steuerrechtliche Einordnung der ausl. Gesellschaft gesagt. Vielmehr ist in diesen Fällen ein "Rechtstypenvergleich" durchzuführen.[2]. Entscheidend ist , ob die im Ausland für den Komplementär verwendete Rechtsform im Inland als Kapitalgesellschaft angesehen wird.[3]

 

Rz. 59a

Ferner ist zu beachten, dass das BZSt, dem die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen obliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG), involviert werden kann. Über die "Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA)" werden Informationen gesammelt und Auskünfte gegenüber der Finanzverwaltung u. a. über folgende Sachverhalte erteilt[4]:

  • ausl. Rechtssubjekte (natürliche und juristische Personen im Ausland, insbesondere ausl. Personengesellschaften sowie ausl. Briefkastengesellschaften),
  • Beziehungen von im Inland ansässigen Rechtssubjekten zum Ausland oder
  • Beziehungen von im Ausland ansässigen Rechtssubjekten zum Inland.

Auf der anderen Seite bestehen für Stpfl. bei Auslandsbeziehungen erhöhte Mitwirkungspflichten. Der Gesellschafter ist grundsätzlich verpflichtet, die Buchführung, die Abschlüsse sowie weitere Geschäftspapiere vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen (§ 90 Abs. 2, § 97 und § 200 AO). Die Grenzen dieser Verpflichtung bestimmen sich nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit.[5]

[4] BMF v. 9.9.2019, IV B 6 – S 1509/07/10001:012, BStBl I 2019, 907; FG Köln v. 15.5.2018, 2 K 438/15, EFG 2018, 1686, rkr., Kein Auskunftsanspruch hinsichtlich der vom BZSt geführten Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA).

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