BMF, 7.9.2007, IV B 1 - S 1509/07/0001

Zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen
– Beziehungen eines Steuerinländers zum Ausland
und eines Steuerausländers zum Inland –

2 Anlagen (hier nicht abgedruckt)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen Folgendes:

 

1. Ziele und Arbeitsweise

 

1.1 Aufklärung von Auslandsbeziehungen

Im Hinblick auf den Umfang der Auslandsverflechtung der Wirtschaft kommt der Ermittlung von Auslandsbeziehungen im Steueraufsichts- und Steuerermittlungsverfahren ständig wachsende Bedeutung zu.

Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) obliegt die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG). Hierzu erfasst der Arbeitsbereich „Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA)” alle sachdienlichen Informationen, die für die Tätigkeit der Steuerverwaltungen von Bund und Ländern von Bedeutung sein können.

In diesem Rahmen sammelt die IZA Informationen und erteilt Auskünfte insbesondere über:

  • Ausländische Rechtssubjekte (natürliche und juristische Personen im Ausland, insbesondere auch ausländische Personengesellschaften sowie ausländische Briefkastengesellschaften [Domizil-, Sitz-, Offshore-Gesellschaften]);
  • die Rechtsprechung und Kommentierung zur steuerlichen Beurteilung der Beziehungen von Steuerinländern zu ausländischen Basis- oder Briefkastengesellschaften;
  • Niedrigsteuergebiete (s. Tz. 8.3.2.1 der Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes vom 14.5.2004, IV B 4 – S 1340 – 11/04, BStBl 2004 I, Sondernummer 1/2004)
  • Beziehungen von im Inland ansässigen Rechtssubjekten zum Ausland;
  • Beziehungen von im Ausland ansässigen Rechtssubjekten zum Inland.

Sie unterstützt im Übrigen durch Hinweise auf bereits laufende oder abgeschlossene Verfahren, Parallelfälle und ähnliche Beobachtungen die zuständigen Finanzämter bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Auslandssachverhalten.

 

1.2 Besteuerungsverfahren bei Auslandsbeziehungen und Koordinierung der örtlichen Zuständigkeit

Das BZSt

  1. sammelt und wertet Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO über ausländische Beteiligungen aus (s.a. BMF-Schreiben vom 19.3.2003, IV B 4 – S 1300 – 109/03, BStBl 2003 I S. 260 und vom 17.8.2004, IV B 4 – S 1300 – 247/04, BStBl 2004 I S. 847);
  2. bestimmt nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG bei Personen, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, das für die Besteuerung örtlich zuständige FA, wenn sich mehrere Finanzämter für örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig halten oder wenn sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit bestehen (z.B. für beschränkt Steuerpflichtige einschließlich Personen im Sinne von § 2 AStG). Entsprechendes gilt insbesondere für

 

1.3 Zusammenarbeit mit Finanzbehörden und anderen Stellen

Die Finanzbehörden von Bund und Ländern sowie andere Behörden und Gerichte arbeiten mit dem BZSt nach den allgemeinen Grundsätzen über die Amtshilfe (§§ 111 ff. AO) zusammen. Die Anschrift lautet:

Bundeszentralamt für Steuern

Informationszentrale für steuerliche

Auslandsbeziehungen (IZA)

53221 Bonn

Telefon: (02 28) 4 06-0 (Zentrale)

Telefax: (02 28) 4 06-41 87 (IZA)

E-Mail: iza@bzst.bund.de

 

2. Informationsangebot

 

2.1 Erteilung von Auskünften

Die IZA erteilt Auskünfte

  1. auf Anfrage

    Anfragen sollten schriftlich [Vordruck BZSt-1, Anlage 1, hier nicht abgedruckt] – jeweils zu jedem ausländischen Rechtssubjekt gesondert – gestellt werden und stets folgende Angaben/Unterlagen enthalten:

    • Genaue Bezeichnung des angefragten ausländischen Rechtssubjekts mit Anschrift,
    • Benennung des Inländers mit Anschrift (Beziehungspartner),
    • Kopien von Dokumenten zu den angefragten Rechtssubjekten – möglichst mit Originalbriefkopf (z.B. Rechnungen, Verträge, Angebote, Schreiben etc.),
    • kurze Schilderung des Sachverhaltes,
    • Angaben zur Größenordnung, die die mutmaßliche Bedeutung erkennen lassen,
    • Hinweis, ob eine kurze Datenbankrecherche ausreicht, eine Internetrecherche oder eine Wirtschaftsauskunft benötigt wird und ob eine ausführliche Kommentierung/Bewertung gewünscht oder entbehrlich ist, und
    • bei Eilbedürftigkeit Hinweis mit Angabe der Gründe.

    Anfragen sollen in der Regel nur gestellt werden, wenn

    • eine steuerliche Auswirkung von mehr als 5.000 EUR und/oder
    • in Bezug auf ein und dasselbe ausländische Rechtssubjekt Betriebsausgabenabzüge bei mehreren inländischen Steuerpflich...

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