Rz. 1

Durch § 99 Abs. 1 EStG wird das BMF ermächtigt, verschiedene Vordrucke für das im XI. Abschn. EStG geregelte Verfahren sowie den Inhalt und den Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen.[1]§ 99 Abs. 2 EStG enthält die Ermächtigung des BMF im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Einzelheiten des im XI. Abschn. EStG normierten Verfahrens im Wege einer Rechtsverordnung zu regeln.[2]

[2] Art. 197 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 19.11.2020, BGBI I 2020, 1328.

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