Rz. 3

Nach dem Wortlaut von § 98 EStG setzt die Eröffnung des Finanzrechtswegs aufgrund des XI. Abschnitts ergangene oder noch zu ergehende Verwaltungsakte voraus.

Bei den verschiedenen im XI. Abschn. EStG festgelegten Handlungen der zentralen Stelle (§ 81 EStG) handelt es sich regelmäßig um Verwaltungsakte. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung des Ermittlungsergebnisses nach § 90 Abs. 1 S. 1 EStG (§ 90 EStG Rz. 5ff.) sowie der Mitteilung der Rückforderung gegenüber dem Anbieter gem. § 90 Abs. 3 S. 1 EStG (§ 90 EStG Rz. 14f.) bzw. nach § 94 Abs. 1 S. 2 EStG. Deshalb hat die Frage, ob der Finanzrechtsweg bezüglich der Realakte nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO eröffnet ist (Rz. 1)[1], eine untergeordnete Bedeutung. Dies gilt umso mehr, als dass denkbare Realakte – wie insbesondere die Vornahme von Auszahlungen von Altersvorsorgezulage – auf Handlungen per Verwaltungsakt beruhen, sodass über ein Vorgehen gegen den entsprechenden Verwaltungsakt der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

Realakte nach § 96 Abs. 4 EStG können direkt über § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO angegriffen werden.

 

Rz. 4

Am hoheitlichen Handeln und damit an einem Verwaltungsakt fehlt es in dem Rechtsverhältnis zum Anbieter, sodass insofern der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gem. § 13 GVG gegeben ist. Die Anbieter sind insbesondere nicht als Beliehene bzw. nicht für die öffentliche Verwaltung tätig, da sie im elektronischen Verfahren lediglich den Versand und den Empfang elektronisch übermittelter Informationen sicherstellen, aber keine eigene Entscheidungskompetenz haben.[2] Das Gleiche gilt für Streitigkeiten, die das Rechtsverhältnis von zwei Anbietern untereinander betreffen, insbesondere in Fällen der förderunschädlichen Übertragung des Altersvorsorgevermögens nach § 93 Abs. 1 S. 4 Buchst. c EStG (nach dem Tod des Ehegatten) bzw. nach § 93 Abs. 1a EStG (Versorgungsausgleich) und § 93 Abs. 2 EStG (Vertragswechsel).

[1] Myßen/Obermaier, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 98 EStG B 1ff.
[2] Jährling-Rahnefeld Sgb 2003, 86; Myßen/Obermaier, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 98 EStG B 14.

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