1 Überblick

 

Rz. 1

§ 92b EStG regelt das Verfahren bei Verwendung von gefördertem AV-Vermögen für eine selbst genutzte Wohnung nach § 92a Abs. 1 EStG.

Die Verfahrensvorschrift ist mit dem Eigenheimrentengesetz[1] an die gesetzlichen Veränderungen des § 92a EStG durch die Einführung des Eigenheimrentenmodells (§ 92a EStG Rz. 2) m. W. v. Vz 2008 angeglichen worden. Das Antragserfordernis ist unverändert geblieben. Die zentrale Stelle ermittelt weiterhin den förderunschädlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Betrag. Die Auszahlung liegt im Verantwortungsbereich des Anbieters. Die Vorschriften über die Rückzahlung des früheren Eigenheimbetrags und deren Überwachung sind entfallen.

Durch das JStG 2010[2] ist m. W. v. Vz 2010 die Scheidungsfolgenregelung des § 92a Abs. 2a EStG in das Verfahren nach § 92b Abs. 3 EStG einbezogen.[3]

Eine weitere Änderung der Vorschrift erfolgte mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz[4]

ab dem Vz 2014 hinsichtlich der Einführung einer Antragsfrist.[5] Der Anleger muss seinen Antrag auf wohnungswirtschaftliche Verwendung nun spätestens 10 Monate vor Beginn der Auszahlungsphase stellen, um zu verhindern, dass die Anbieter die Maßnahmen zur Umsetzung der Auszahlungsphase bei kurzfristigen Entnahmeanträgen schon weitestgehend in die Wege geleitet haben.[6]

Die aktuell letze Anpassung wurde durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz[7] ab dem Vz 2018 vorgenommen. In Abs. 2 wurde der allgemeinen Meldepflicht für die Anbieter noch eine Frist von 2 Monaten nach Ablauf des Auszahlungsmonats hinzugefügt, um den Datenaustausch mit der zentralen Stelle und die damit verbundenen Folgemaßnahmen zeitlich zu straffen.

 

Rz. 2

Zuständig für das antragsgebundene Genehmigungsverfahren ist die zentrale Stelle (§ 81 EStG). Im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Bund ist für den Aufgabenbereich die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) eingerichtet (§ 81 EStG Rz. 4).

[1] BStBl I 2008, 818.
[2] G. v 8.12.2010, BStBl I 2010, 1394.
[3] BT-Drs. 17/2249. 69.
[4] AltvVerbG v. 24.6.2013, BGBl I 2013, 1667.
[6] BT-Drs. 17/10818, 20f.
[7] G. v. 17.8.2017, BGBl I 2017, 3214.

2 Antragserfordernis (§ 92b Abs. 1 S. 1 EStG)

 

Rz. 3

Der Zulageberechtigte muss spätestens 10 Monate vor Beginn der Auszahlungsphase die Entnahme eines AV-Eigenheimbetrags zur Verwendung nach § 92a EStG bei der ZfA beantragen. Dabei hat er die "erforderlichen Nachweise" zu erbringen. Erforderlich sind Angaben zum Objekt und zur Nutzung. Damit sind nicht die Verwendungsnachweise gemeint, weil im Zeitpunkt der Antragstellung der Entnahmebetrag noch nicht verwendet sein kann.. Vielmehr müssen die Voraussetzungen für eine positive Bescheidung des Antrags nachgewiesen werden. Welche das sind, ist nicht näher festgelegt. Unabdingbar sind in erster Linie[1]:

  • Angaben zu dem Objekt, das angeschafft oder hergestellt werden soll, nach Art und Lage, und zwar in einer solchen Weise, dass später die Identifizierung des Objekts zum Zweck der Nachprüfung der zulässigen Verwendung der Entnahme möglich ist, bzw. die erforderlichen Angaben zum beabsichtigten Erwerb des Genossenschaftsanteils;
  • Angaben zu dem beabsichtigten Erwerbsvorgang (Kauf, Herstellung unter Angabe des voraussichtlichen Vertragspartners). Die Vorlage bereits abgeschlossener Verträge kann nicht verlangt werden, weil die Finanzierung vor dem Vertragsabschluss gesichert sein muss;
  • Angaben zu dem zeitlichen Ablauf des Erwerbs (Finanzierungsplan);
  • eine Erklärung über die Absicht der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken.
 

Rz. 4

Der Zulageberechtigte kann den Anbieter zur Antragstellung bevollmächtigen. Bei einheitlichen Verträgen nach § 1 Abs. 1a AltZertG genügt es, wenn der Anbieter die für die Prüfung der Entnahmevoraussetzungen erforderlichen Daten an die ZfA übermittelt und das Vorliegen der den Daten zugrunde liegenden Nachweise bestätigt[2].

 

Rz. 5

Mit der Antragstellung hat der Zulageberechtigte zu bestimmen, aus welchen Altersvorsorgeverträgen entnommen werden soll (§ 92b Abs. 1 S. 2 EStG).

3 Entscheidung über den Antrag (§ 92b Abs. 1 S. 3 EStG)

 

Rz. 6

Die ZfA entscheidet über den Antrag durch Bescheid. Mit dem Bescheid wird dem Zulageberechtigten mitgeteilt, bis zu welcher Höhe er Beträge i. S. des Abs. 1 S. 1 förderunschädlich entnehmen kann. Dies wird auch dem Anbieter des nach Abs. 1 S. 2 betroffenen Altersvorsorgevertrags mittels Datensatz mitgeteilt (§ 92b Abs. 1 S. 3 EstG).

 

Rz. 7

Der Bescheid an den Zulageberechtigten über die Höhe des förderunschädlich auszahlbaren Betrags ist die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Der Regelungsgehalt dieses Verwaltungsakts besteht darin, dem Zulageberechtigten verbindlich zu gestatten und dem Anbieter mitzuteilen, dass Altersvorsorgevermögen für einen bestimmten Zweck förderunschädlich ausgezahlt und genutzt werden kann.[1]

Mit Ergehen dieses Verwaltungsakts kann förderunschädlich ausgezahlt werden (Abs. 2 S. 1; Rz. 9). Eine vorzeitige Auszahlung ist ein...

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