Rz. 1

§ 92b EStG regelt das Verfahren bei Verwendung von gefördertem AV-Vermögen für eine selbst genutzte Wohnung nach § 92a Abs. 1 EStG.

Die Verfahrensvorschrift ist mit dem Eigenheimrentengesetz[1] an die gesetzlichen Veränderungen des § 92a EStG durch die Einführung des Eigenheimrentenmodells (§ 92a EStG Rz. 2) m. W. v. Vz 2008 angeglichen worden. Das Antragserfordernis ist unverändert geblieben. Die zentrale Stelle ermittelt weiterhin den förderunschädlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Betrag. Die Auszahlung liegt im Verantwortungsbereich des Anbieters. Die Vorschriften über die Rückzahlung des früheren Eigenheimbetrags und deren Überwachung sind entfallen.

Durch das JStG 2010[2] ist m. W. v. Vz 2010 die Scheidungsfolgenregelung des § 92a Abs. 2a EStG in das Verfahren nach § 92b Abs. 3 EStG einbezogen.[3]

Eine weitere Änderung der Vorschrift erfolgte mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz[4]

ab dem Vz 2014 hinsichtlich der Einführung einer Antragsfrist.[5] Der Anleger muss seinen Antrag auf wohnungswirtschaftliche Verwendung nun spätestens 10 Monate vor Beginn der Auszahlungsphase stellen, um zu verhindern, dass die Anbieter die Maßnahmen zur Umsetzung der Auszahlungsphase bei kurzfristigen Entnahmeanträgen schon weitestgehend in die Wege geleitet haben.[6]

Die aktuell letze Anpassung wurde durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz[7] ab dem Vz 2018 vorgenommen. In Abs. 2 wurde der allgemeinen Meldepflicht für die Anbieter noch eine Frist von 2 Monaten nach Ablauf des Auszahlungsmonats hinzugefügt, um den Datenaustausch mit der zentralen Stelle und die damit verbundenen Folgemaßnahmen zeitlich zu straffen.

 

Rz. 2

Zuständig für das antragsgebundene Genehmigungsverfahren ist die zentrale Stelle (§ 81 EStG). Im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Bund ist für den Aufgabenbereich die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) eingerichtet (§ 81 EStG Rz. 4).

[1] BStBl I 2008, 818.
[2] G. v 8.12.2010, BStBl I 2010, 1394.
[3] BT-Drs. 17/2249. 69.
[4] AltvVerbG v. 24.6.2013, BGBl I 2013, 1667.
[6] BT-Drs. 17/10818, 20f.
[7] G. v. 17.8.2017, BGBl I 2017, 3214.

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