Rz. 6

Die ZfA entscheidet über den Antrag durch Bescheid. Mit dem Bescheid wird dem Zulageberechtigten mitgeteilt, bis zu welcher Höhe er Beträge i. S. des Abs. 1 S. 1 förderunschädlich entnehmen kann. Dies wird auch dem Anbieter des nach Abs. 1 S. 2 betroffenen Altersvorsorgevertrags mittels Datensatz mitgeteilt (§ 92b Abs. 1 S. 3 EstG).

 

Rz. 7

Der Bescheid an den Zulageberechtigten über die Höhe des förderunschädlich auszahlbaren Betrags ist die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Der Regelungsgehalt dieses Verwaltungsakts besteht darin, dem Zulageberechtigten verbindlich zu gestatten und dem Anbieter mitzuteilen, dass Altersvorsorgevermögen für einen bestimmten Zweck förderunschädlich ausgezahlt und genutzt werden kann.[1]

Mit Ergehen dieses Verwaltungsakts kann förderunschädlich ausgezahlt werden (Abs. 2 S. 1; Rz. 9). Eine vorzeitige Auszahlung ist eine schädliche Verwendung, allerdings kommt der nachfolgenden Gestattung ggf. heilende Wirkung zu.

Auf die Verwaltungsakte finden nach § 96 EStG die Vorschriften der AO Anwendung, für Streitigkeiten über ihre Rechtmäßigkeit ist nach § 98 EStG der Finanzrechtsweg gegeben (§ 90 EStG Rz. 30). Zur Erforderlichkeit eines vorangehenden Einspruchsverfahrens vgl. § 90 EStG Rz. 30.

 

Rz. 8

Die Mitteilungen an die betroffenen Anbieter der Altersvorsorgeverträge lösen zwar als Tatbestandsmerkmal die Rechtsfolgen des Abs. 2 (Auszahlungsbefugnis mit nachfolgenden Mitteilungspflichten) aus, sind aber keine Regelungen eines Einzelfalls gegenüber den Anbietern und haben deshalb keine Verwaltungsaktqualität. Denn die damit verbundene Auszahlungsbefugnis betrifft nicht die subjektive Rechtsstellung des Anbieters – dieser ist hinsichtlich seines Auszahlungsverhaltens ohnehin an die Anweisungen des Zulageberechtigten gebunden – sondern (mittelbar) des Zulageberechtigten, und die daraus folgenden Pflichten der Anbieter beruhen auf Gesetz und sind nicht Rechtsfolgen der Mitteilung. Die Mitteilungen können deshalb von den Anbietern nicht angefochten werden.

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