Rz. 15b

Wie auch bei Gewähr der Altersvorsorgezulage sieht das Gesetz bei Abführung der Rückforderungsbeträge ein gebündeltes Vorgehen vor. Die ihm im Kalendervierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträge muss der Anbieter bis zum zehnten Tag des, dem Kalendervierteljahr folgenden, Monats in einem Betrag bei der zentralen Stelle anmelden und an diese abführen (§ 90 Abs. 3 S. 3 EStG). Damit wird eine Vielzahl von Einzelüberweisungen vermieden.

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