Rz. 3

Das BMF hat von der Ermächtigung, die Vordrucke[1] für die Anträge nach § 89 EStG, für die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 EStG und für die in den §§ 92 und 94 Abs. 1 S. 4 EStG vorgesehenen Bescheinigungen, zu bestimmen, Gebrauch gemacht.[2] Die jeweils aktuellen Vordrucke sind im Internet auf den Seiten des BZSt veröffentlicht.[3] Diese Vordrucke kann das BMF bestimmen, ohne dass es des Einvernehmens mit den Ländern bedarf, wie sich aus dem Umkehrschluss zur Regelung bzgl. § 22 Nr. 5 S. 7 EStG ergibt. Sie werden regelmäßig aktualisiert und finden (mit Ausnahme des Vordrucks nach § 90 Abs. 3 EStG) Verwendung im Rechtsverhältnis zwischen Anbieter (§ 80 EStG) und dem Zulageberechtigten. Der Vordruck nach § 89 Abs. 1 S. 1 EStG findet Verwendung bei Antragstellung des die Zulage Begehrenden beim Anbieter, über den ausschließlich die Altersvorsorgezulage bei der zentralen Stelle (§ 81 EStG) beantragt werden kann.

Mit dem Vordruck nach § 90 Abs. 3 S. 4 EStG teilt der Anbieter gegenüber der zentralen Stelle (§ 81 EStG), den (Gesamt-)Betrag aus allen ihm im vergangenen Kalendervierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträgen mit (§ 90 Abs. 3 S. 3 EStG).

Der Zweck des Vordrucks nach § 92 EStG besteht im Informationsrücklauf vom Anbieter zum Zulageberechtigten darüber, ob bzw. inwieweit der jeweilige Antrag auf Altersvorsorgezulage erfolgreich gewesen ist und welche Buchungen tatsächlich stattgefunden haben. Gleichzeitig wird durch die Erteilung dieses Vordrucks die Frist des § 90 Abs. 4 EStG in Gang gesetzt. Mit der Bescheinigung nach § 94 Abs. 1 S. 4 EStG teilt der Anbieter dem Zulageberechtigten die aufgrund einer schädlichen Verwendung nach § 93 Abs. 1 EStG – wenn die im Altersvorsorgevermögen angesparten Beträge entgegen der gesetzlichen Vorgaben verwendet werden – einbehaltenen und an die zentrale Stelle abgeführten Beträge mit.

[1] Zum behördlichen Verständnis des Begriffs "amtlicher Vordruck" s. u. a. ausführlich BMF v. 3.4.2012, IV A 5 – O 1000/07/10086-07, BStBl I 2012, 522.
[2] BMF v. 18.10.2021, IV C 3-S 2493/19/10007:003, BStBl I 2021, 2042, betr. Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Altersvorsorgezulage für 2021.
[3] www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Vorsorge/Altersvorsorge/altersvorsorge_node.html#js-toc-entry3

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