Rz. 15a

Grundsätzlich belastet der Anbieter den bei ihm zugunsten des Zulageberechtigten geführten Vertrag in Höhe der mitgeteilten Rückforderung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Saldo des Kontos durch diesen Vorgang negativ wird, z. B. kurz nach Abschluss eines Altersvorsorgevertrags, wenn die Kosten des Vertrags die bis dahin geleisteten Beiträge übersteigen. Die uneingeschränkte Belastung ist im Regelfall auch sachgerecht, da ein Ausgleich des negativen Saldos im Laufe der mehrjährigen Ansparphase regelmäßig zu erwarten ist. Der Anbieter haftet zudem nicht unbeschränkt, sondern maximal für die Summe aller gewährten Zulagen.

Ausnahmen vom Grundsatz der Rückabwicklung über den Anbieter bestehen bei beendetem und abgewickeltem Vertragsverhältnis (Rz. 16). In Fällen des § 90 Abs. 3a EStG wird dieser Grundsatz modifiziert (Rz. 16a).

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