Rz. 16a

Der durch das BetrRSG v. 17.8.2017 eingefügte Abs. 3a eröffnet die Möglichkeit, unter den dort genannten Voraussetzungen noch offene Rückforderungsbeträge direkt vom Zulageberechtigten zurückzufordern.[1] Es handelt sich hierbei um eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall der Rückabwicklung der Zahlungsströme über den Anbieter (Rz. 15). Erfasst werden Fallkonstellationen, in denen zu Unrecht gezahlte Zulagen zurückzufordern sind und das Guthaben auf dem Vertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags nach § 90 Abs. 3 S. 1 EStG nicht ausreicht. Grund für eine fehlende Deckung aus dem Vertrag kann die vorangegangene Auszahlung des Kapitals für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i. S. d. § 92a EStG sein. Auch wird im Fall eines Riester-Darlehens ohne Vermögensbildung nach § 1 Abs. 1a AltZertG kein Guthaben auf dem Vertrag vorhanden sein.[2] Die bisherige Praxis[3] wurde insoweit gesetzlich normiert, ihr Anwendungsbereich auf weitere Fallgruppen erstreckt und eine Regelungslücke geschlossen.[4] Darüber hinaus muss der Anbieter nunmehr die einbehaltenen und abgeführten Beträge der zentralen Stelle per Datensatz mitteilen (§ 90 Abs. 3a S. 3 EStG).

[2] BT-Drs. 18/11286, 66; BT-Drs. 18/12612, 35.
[3] BMF v. 24.7.2013, IV C 3 – S 2015/11/10002, BStBl I 2013, 1022, Rz. 271, 272.
[4] BT-Drs. 18/12612, 35; Vogel, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 90 EStG Rz. 18.

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