Rz. 8

Ein gesonderter Bescheid ergeht im maschinellen Verfahren nicht. Der "Vorrang der Anbieterbeziehungen" (Rz. 1) würde durchbrochen, wenn die zentrale Stelle per gesondertem Bescheid sich nach Ermittlung eines Berechnungsergebnisses direkt an den Zulageberechtigten wenden würde. Erst im Festsetzungsverfahren kommt es zum direkten Kontakt zwischen zentraler Stelle und Zulageberechtigtem. Ab 1.1.2024 bestehen durch die Anpassung des § 90 Abs. 4 EStG vielfältigere Möglichkeiten des Erlasses eines Festsetzungsbescheids (s. Rz. 18, 24, 25).[1]

[1] BT-Drs. 20/3879, 104ff. zu Nr. 6 Buchst c.

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