Rz. 28

Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter die Festsetzung mit. Mit Wirkung ab 1.1.2024 wird die Mitteilungspflicht für Fälle der Festsetzung nach § 90 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 EStG n.F, auf das FA erweitert. Aus der Formulierung ("auch") des § 90 Abs. 4 S. 5 EStG lässt sich ableiten, dass die Festsetzung zunächst (direkt) gegenüber dem Zulageberechtigten bekannt gemacht wird. Der im maschinellen Verfahren nach § 90 Abs. 1 bis 3 EStG vorherrschende Kommunikationsweg jeweils über den Anbieter ("Vorrang der Anbieterbeziehungen", Rz. 1) zwischen Zulageberechtigtem und Anbieter einerseits und Anbieter und zentraler Stelle andererseits werden damit in dieser Verfahrensstufe zugunsten einer direkten Kommunikation zwischen Zulageberechtigtem und zentraler Stelle angepasst. Der nach einem Festsetzungsverfahren ergehende Bescheid ist folglich gegenüber dem Zulageberechtigten bekanntzugeben. Ohne die Mitteilung nach § 90 Abs. 4 S. 5 EStG wäre es für den Anbieter nicht möglich, die in Konsequenz der Festsetzung stattfindenden Korrekturen von Zahlungsströmen, die ebenfalls über den Anbieter erfolgen, nachzuvollziehen. Die Mitteilung erfolgt per Datensatz.

 

Rz. 28a

Bis zum 31.12.2023 stellt der Festsetzungsbescheid nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Mitteilung i. S. d. § 91 Abs. 1 S. 4 EStG dar[1] sodass die ESt-Festsetzung oder die gesonderte Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG ggf. zu ändern ist (§ 91 EStG Rz. 22).

Ab dem 1.1.2024 ist das FA in den Fällen des § 90 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 EStG n. F. über den Ausgang des Verfahrens zu informieren. Entweder wird das Festsetzungsergebnis übermittelt oder die zentrale Stelle teilt dem FA mit, dass eine Festsetzung nicht erfolgen konnte, sodass die ESt-Festsetzung oder die gesonderte Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG angepasst werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge