Rz. 67

Zum Abzug von Werbungskosten berechtigt ist derjenige, der Aufwendungen im Rahmen der ihm zuzurechnenden Einkunftsquelle macht. Die Einkunftsquelle muss also demjenigen Stpfl., der diese Aufwendungen als Werbungskosten geltend macht, mit steuerrechtlicher Wirkung zuzuordnen sein. Hat der Stpfl. eine Einkunftsquelle mit steuerlicher Wirkung übertragen (z. B. Nießbrauch), können von ihm für die Zeit nach Übertragung der Einkunftsquelle gemachte Aufwendungen keine Werbungskosten mehr sein, da sie bei ihm nicht mehr im Rahmen einer Einkunftsquelle anfallen.[1] Möglich sind dann nur noch nachträgliche Werbungskosten, d. h. Aufwendungen, die die Zeit vor Übertragung der Einkunftsquelle betreffen. Vgl. hierzu Rz. 32ff.

Bei Gesellschafts- bzw. Gemeinschaftsverhältnissen sind die erbrachten Werbungskosten den einzelnen Gesellschaftern bzw. Gemeinschaftern nach dem zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnis, und damit nach dem allg. Gewinnverteilungsschlüssel, zuzurechnen. Trägt nur ein Gesellschafter/Gemeinschafter die Aufwendungen, sind die Werbungskosten trotzdem nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu verteilen, wenn der Leistende gegen die Mitgesellschafter/Mitgemeinschafter einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat und dieser auch durchsetzbar ist.[2] Die Beteiligten können jedoch abweichende Vereinbarungen treffen, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen, bei Angehörigen die Vereinbarung insbesondere dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht. Das kann etwa der Fall sein, wenn einer der Beteiligten höhere Leistungen erbracht hat und der andere dafür einen höheren Kostenanteil trägt, wenn einer der Beteiligten das Grundstück stärker nutzt, als es seinem Anteil entspricht, oder wenn ein Beteiligter Aufwendungen erbringt, die nur für ihn von Nutzen sind und daher von den anderen Beteiligten nicht mitgetragen werden.[3] Eine "inkongruente/disquotale" Zurechnung der Werbungskosten kommt auch in Betracht, wenn ein Beteiligter seinen Anteil an den Ausgaben nicht leisten kann oder will und der andere Beteiligte diese zahlt, um z. B. die Kündigung einer Grundschuld oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verhindern, wenn der Leistende damit keine Zuwendung an den anderen Beteiligten beabsichtigt und wenn ein etwaiger Ausgleichsanspruch nicht durchsetzbar ist.[4] Für die Frage, ob ein etwaiger Ausgleichsanspruch uneinbringlich ist, kommt es auf die objektiven Umstände, nicht auf die Kenntnis der Beteiligten an. In diesen Fällen liegt eigener Aufwand des Leistenden vor, kein "Drittaufwand" (Rz. 68).

 

Rz. 68

Da der Abzug der Werbungskosten der Ermittlung der Nettoeinkünfte dient, also die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der Einkünfteerzielung berücksichtigen soll, sind Werbungskosten bei dem Inhaber der Einkunftsquelle (Stpfl.) nur abziehbar, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemindert haben. Damit wird die Frage aufgeworfen, ob sog. "Drittaufwand" als Werbungskosten abgesetzt werden kann, also Aufwand eines Dritten, der nicht Bezieher der Einkünfte ist, der aber durch die Einkünfte veranlasst ist. Die Frage ist ebenso zu beantworten wie bei dem Begriff der Betriebsausgaben; vgl. § 4 EStG Rz. 606ff.

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