Rz. 3

Nach den gem. § 96 Abs. 1 EStG i. V. m. § 155 Abs. 4 AO anwendbaren Vorschriften des dritten Abschn. der AO beginnt mit der Entstehung des Zulageanspruchs dessen Festsetzungsfrist (§ 170 Abs. 1 AO). Sie beträgt 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).[1] Die Vorschriften des § 171 AO über die Ablaufhemmung – insbesondere Abs. 3, 3a – sind anwendbar.[2] Da die Zulage i. d. R. durch faktisches Verwaltungshandeln ausgezahlt wird, ohne durch Verwaltungsakt festgesetzt zu werden (§ 90 Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 EStG), konnten sie bis zum 1.1.2019 ohne weiteres geändert oder zurückgefordert werden, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war (s. § 90 EStG Rz. 13b). Dies konnte dazu führen, dass eine Zulage für ein Beitragsjahr zurückgefordert wurde, das fast 7 Jahre zurücklag. Die Beschwerden der Betroffenen hat der Gesetzgeber aufgegriffen[3].

 

Rz. 4

Ab dem 1.1.2019[4] wurde eine konkrete Rückforderungsfrist in § 90 Abs. 3 S. 1 EStG eingeführt, deren Einhaltung zunächst unabhängig von der Festsetzungsfrist zu ermitteln ist: Erkennt die zentrale Stelle bis zum Ablauf des zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres nachträglich aufgrund neuer, berichtigter oder stornierter Daten[5], dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen bis zum Ablauf eines Jahres nach der Erkenntnis zurückzufordern und dies dem Zulageberechtigten durch Bescheid gemäß § 90 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG[6] und dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen.[7]

[2] BMF v. 5.10.2023, IV C 3 – S 2015/22/10001:001, Rz. 310ff., BStBl I 2023, 1726.
[3] BT-Drs. 18/11286, 64.
[4] Betriebsrentenstärkungsgesetz v. 17.8.2017, BGBl I 2017, 3214; Emser/Roth, NWB 2017, 2490.
[5] Ab 1.1.2024 durch Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294.
[6] Ab 1.1.2024 durch Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294.
[7] Nähere Erläuterungen in BMF v. 5.10.2023, IV C 3 – S 2015/22/10001:001, Rz. 299ff. , BStBl I 2023, 1726.

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