Rz. 5

Bemessungsgrundlage für den Mindesteigenbeitrag sind die rentenversicherungspflichtigen bzw. diesen gleichgestellten Einnahmen:

 

Rz. 5a

Einnahmen sind die Bruttozuflüsse ohne Berücksichtigung von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.[2]

 

Rz. 5b

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen von Pflichtversicherten in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung und von Beschäftigten internationaler Institutionen nach § 10a Abs. 6 EStG (§ 10a EStG Rz. 100a) gehören die Einnahmen aus der die Zulageberechtigung begründenden nichtselbstständigen Tätigkeit ohne Rücksicht auf eventuelle DBA- oder sonstige Steuerbefreiungen.[3]

 

Rz. 6

Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist unerheblich. Zwar werden die gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge gem. § 157 SGB VI nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. § 86 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG verweist jedoch nicht auf die Beitragsbemessungsgrundlage des SGB VI, sondern auf die beitragspflichtigen Einnahmen als Gattungsbegriff, wie sie in § 162 SGB VI näher bestimmt sind. Deshalb sieht das Gesetz zu Recht auch keine Anwendung der rentenversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze auf die Besoldungs- und Amtsbezüge vor. Dies sieht die Finanzverwaltung anders und bezeichnet als "beitragspflichtige Einnahmen" i. S. d. SGB VI nur den Teil des Arbeitsentgelts, der die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.[4] Eine praktische Auswirkung hat diese Einschränkung derzeit nicht, da der Höchstbetrag von 2.100 EUR schon vor Erreichen der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze[5] überschritten wird (zur früheren Rechtslage vgl. Rz. 7).

 

Rz. 7

Die erforderliche Begrenzung auf einen Höchstbetrag wird von § 86 EStG einheitlich für alle Zulageberechtigten durch Bezugnahme auf die Höchstbetragsregelung des § 10a Abs. 1 S. 1 EStG erreicht. Die dort genannten Höchstbeträge liegen (vor Abzug der Zulagen) im Bereich der Beitragsbemessungsgrenze, sodass die Frage, ob die Beitragsbemessungsgrenze beschränkend wirkt, lediglich in den Jahren bis 2005 im Bereich der Beitragsbemessungsgrenze-Ost Bedeutung hatte:

 
Vorjahr/Beitragsjahr BBG[6] – WestVorjahr BBG[7] – OstVorjahr prozentualBeitragsjahr maximalBeitrags­jahr
Prozent: West Ost
2001/2002 104.400[8] 87.600[9] 1 % 1.044[10] 876[11] 525
2002/2003 54.000 45.000 1 % 540 450 525
2003/2004 61.200 51.000 2 % 1.224 1.020 1.050
2004/2005 61.800 52.200 2 % 1.236 1.044 1.050
2005/2006 62.400 52.800 3 % 1.872 1.584 1.575
2006/2007 63.000 52.800 3 % 1.890 1.584 1.575
2007/2008 63.000 54.600 4 % 2.520 2.184 2.100
 

Rz. 8

Bei Besoldungs-, Amts- sowie Versorgungsbezügen ist auf die tatsächlich zugeflossenen Bezüge entsprechend der Bezügemitteilungen der anordnenden Behörden abzustellen. Einzubeziehen sind deshalb auch Zuschläge, Sonderzahlungen und Sachbezüge. Auslandsbezogene Bestandteile nach den §§ 52ff. BBesG bleiben gem. § 86 Abs. 1 S. 3 EStG unberücksichtigt, weil auch die beitragspflichtigen Einnahmen auf Inlandsbezüge beschränkt sind.[12]

 

Rz. 9

Maßgeblich sind die jeweiligen Einnahmen im vorangegangenen Kj. Damit soll erreicht werden, dass der Zulageberechtigte möglichst frühzeitig zu Beginn eines Beitragsjahrs weiß, wie hoch sein Mindestbeitrag ist (§ 86 Abs. 1 S. 2 EStG).[13] Die Höhe der versicherungspflichtigen Einnahmen wird den in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten nach § 25 DEÜV[14] jeweils bis zum 30. April des Folgejahrs mitgeteilt.

 

Rz. 9a

Wurden im vorangegangenen Kj. keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt, war nach § 86 Abs. 2 S. 3 EStG bis einschließlich Vz 2013 als Mindesteigenbeitrag der Sockelbeitrag zu leisten, ab Vz 2014 wurde die Regelung im Rahmen einer redaktionellen Bereinigung gestrichen (Rz. 15).[15]

 

Rz. 9b

Maßgeblich ist die Summe aller genannten Einnahmen, die der Zulageberechtigte im Kj. erzielt bzw. bezogen hat.

 

Rz. 9c

Die Verwendung des Terminus "erzielt" in § 86 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 EStG ist ungewöhnlich und ungenau. Bei wörtlicher Auslegung könnten Einnahmen nämlich bereits dann erzielt sein, wenn sie "verdient" sind, ohne dass sie bereits zugeflossen sind. Die Verwendung des Begriffs "bezogen" in Nr. 2 und Nr. 4 der Vorschrift weist indes darauf hin, dass stets – systemgerecht – der Zufluss i. S. v. § 11 Abs. 1 EStG entscheidend ist.

 

Rz. 9d

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