Rz. 23

Begünstigt sind grundsätzlich alle Baumaßnahmen, die zu Herstellungs- oder – unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 7i Abs. 1 S. 5 EStG[1] – zu Anschaffungskosten[2] führen und erforderlich sind

  • für die Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder
  • für eine sinnvolle Nutzung des Baudenkmals (Rz. 26).[3]
 

Rz. 24

Die Umsetzung eines Baudenkmals – d. h. die Abtragung eines vorhandenen Baudenkmals und seine Wiedererrichtung an einem anderen Ort – kann eine erhaltende Maßnahme sein.[4] Ob die Entkernung eines Gebäudes der Erhaltung eines Baudenkmals dient, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Bei der Wiedererrichtung eines nicht mehr vorhandenen Baudenkmals (sog. Architekturkopie) ist die Erhaltung i. S. d. § 7i EStG regelmäßig zu verneinen.[5] Einzelne Baumaßnahmen sind begünstigt, falls sie sachlich abgrenzbar und als solche abgeschlossen sind.[6] Es muss nämlich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (anders als nach § 82i EStDV a. F., der "Herstellungskosten an Gebäuden" begünstigte) lediglich eine "Baumaßnahme" vorliegen.

Rz. 25 einstweilen frei

 

Rz. 26

Für eine sinnvolle Nutzung i. S. d. § 7i EStG ist Grundvoraussetzung, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz auf Dauer gewährleistet ist.[7] Im Übrigen enthält das Gesetz hinsichtlich der Art und Weise der Nutzung keine Einschränkungen. Sinnvoll ist daher jede Nutzung, die unter Beachtung der Substanzerhaltung den baulichen Gegebenheiten entspricht und dem Denkmalschutzzweck nicht widerspricht. Über die Art und Weise der Nutzung entscheidet in erster Linie der Eigentümer; ist das Gebäude vermietet, kommt es für die Beurteilung dieser Frage auf die tatsächliche Nutzung durch den Mieter an.

 

Rz. 27

Aufwendungen für selbstständige Gebäudeteile, die keine Denkmaleigenschaft aufweisen, sind nicht begünstigt.[8] Ob ein zusätzlich errichtetes Bauwerk ein Bestandteil des als Denkmal geschützten Gebäudes oder ein gesondertes neues Gebäude ist, richtet sich nach den für § 7 Abs. 4 und 5 EStG geltenden Grundsätzen.[9] Hat z. B. die Denkmalbehörde die Herstellungskosten einer Tiefgarage in die nach § 7i Abs. 2 EStG erteilte Bescheinigung aufgenommen, ist diese denkmalrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich beachtlich, wenn zwischen den Baulichkeiten ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, der auch in der baulichen Verbindung zum Ausdruck kommt, und die Tiefgarage deshalb kein selbstständiges Gebäude, sondern ein Teil des Denkmals ist.[10] Es tritt also keine Bindungswirkung dergestalt ein, dass bei Existenz einer Bescheinigung stets Herstellungskosten vorliegen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Maßgeblich ist vielmehr in derartigen Fällen, ob ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu einem Baudenkmal[11] besteht, der auch in der baulichen Verbindung beider Baulichkeiten zum Ausdruck kommt.[12] Ob ein Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, entscheidet das FA in eigener Verantwortung, d. h., die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde bindet insoweit nicht.[13]

 

Rz. 28

Ebenso ist ein Ausbau oder eine Erweiterung grundsätzlich nicht begünstigt, es sei denn, die Erweiterung der Nutzfläche ist zur sinnvollen Nutzung erforderlich.[14]

 

Rz. 29

Aufwendungen für die Inneneinrichtung sind begünstigt, sofern diese zu den denkmalbegründenden Bestandteilen gehört.

 

Rz. 30

Die zur Erhaltung oder Nutzung des Baudenkmals durchgeführten Maßnahmen müssen "erforderlich" sein. Luxusaufwendungen (z. B. Einbau eines Schwimmbads, Anlage von Tennisplätzen) scheiden daher im Regelfall aus, es sei denn, dass diese Aufwendungen z. B. aus kulturhistorischen Gründen erforderlich sind. Dies dürfte allerdings regelmäßig nicht der Fall sein. Eine Optimierung der Nutzung ist nicht gleichbedeutend mit der Erforderlichkeit und damit nicht begünstigt.[15]

 

Rz. 31

Entkernungsmaßnahmen sind nur begünstigt, wenn sie zur Erhaltung der denkmalgeschützten Fassade bzw. erhaltener Gebäudeteile erforderlich sind.[16]

 

Rz. 32

Bei einer geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage (sog. Ensembleschutz nach § 7 Abs. 1 S. 4 EStG) sind Herstellungsmaßnahmen an einem Gebäude auch dann begünstigt, wenn dieses Gebäude selbst nicht unter Denkmalschutz steht. Es muss sich dann jedoch um Herstellungskosten handeln, die erforderlich sind, um das geschützte äußere Erscheinungsbild zu erhalten. In erster Linie gehören hierzu sog. Außenmaßnahmen an Fassaden oder Dächern. Für die Erhaltung des äußeren Erscheinungsbilds können aber auch Innenmaßnahmen erforderlich sein. In diesen Fällen sind auch die Kosten der Innenmaßnahmen begünstigt.[17]

 

Rz. 33

Baumaßnahmen im Rahmen des sog. Ensembleschutzes i. S. v. § 7i Abs. 1 S. 4 EStG sind ebenso wie sonstige Maßnahmen nach § 7i EStG nur begünstigt, soweit sie nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbilds der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage notwendig sind.[18] Im Innern des Gebäudes durchgeführte Maßnahmen s...

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