Rz. 33

Für Investitionen ab 1.1.1988 können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier olgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG i. H. v. bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.

Die Sonderabschreibungen nach § 7g EStG a. F. können sowohl neben der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG als auch neben der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden. Sonderabschreibungen mindern bei Anwendung der degressiven AfA gem. § 7 Abs. 2 den jeweiligen Buchwert (Restwert) des Wirtschaftsguts, d. h. die Bemessungsgrundlage der degressiven AfA in den Folgejahren (vgl. § 7 Abs. 2 S. 2). Je früher die Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, desto geringer ist die degressive AfA der Folgejahre. Die lineare AfA wird hingegen in den ersten fünf Jahren nach derselben Bemessungsgrundlage bestimmt; erst nach Ablauf des Begünstigungszeitraums gilt eine um die Sonderabschreibung verminderte Bemessungsgrundlage[1].

Mitunternehmerschaften müssen ihr Wahlrecht im Gesamthandsbereich nach § 7a Abs. 7 S- 2 EStG einheitlich ausüben (vgl. § 7g EStG n. F. Rz. 95f.). Bei Mitunternehmerschaften entfällt die auf den Gesamthandsbereich bezogene Abschreibung auf den einzelnen Mitunternehmer entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel, der auf den Sonderbereich des Mitunternehmers bezogene Betrag auf diesen Mitunternehmer allein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge