Rz. 16

Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens von einem Dritten. Keine Anschaffung sind z. B.

  • Einlage eines Wirtschaftsguts ins Betriebsvermögen;
  • Erbschaft, Schenkung;
  • Überführung vom Umlaufvermögen ins Anlagevermögen[1]. Eine Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts liegt jedoch dann vor, wenn ein für das Umlaufvermögen angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut eindeutig noch vor Ablauf des Kalender- bzw. Wirtschaftsjahrs in das Anlagevermögen überführt wird[2]. Erfasst ein Stpfl., der Wirtschaftsgüter im Rahmen seines Unternehmens sowohl verkauft als auch vermietet, zunächst als Umlauf- und erst im Folgejahr als Anlagevermögen, so fehlt es allerdings an einer hinreichend nach außen dokumentierten oder anhand anderer objektiver Merkmale nachvollziehbaren, von Anfang an bestehenden Zuordnung zum Anlagevermögen und damit zugleich an der vom Zeitpunkt der Anschaffung an notwendigen ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen[3];
  • Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Betrieb des Stpfl. in einen anderen;
  • Umwandlungs- oder Einbringungsvorgänge i. S. d. UmwStG: bei Buchwertverknüpfung stets, bei Zwischenwert- und Ansatz des gemeinen Werts, wenn der Umwandlungsvorgang sich zivilrechtlich als Gesamtrechtsnachfolge darstellt.

Zeitpunkt der Anschaffung ist der Zeitpunkt der Lieferung[4]. Ist Gegenstand eines Kaufvertrags über ein Wirtschaftsgut auch dessen Montage durch den Verkäufer, so ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montagearbeiten geliefert (vgl. § 6 EStG Rz. 101ff.

Herstellung ist die Schaffung eines bisher nicht bestehenden Wirtschaftsguts. Die Herstellung eines Wirtschaftsguts ist in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem es fertig gestellt ist[5]. Ein Wirtschaftsgut ist fertig gestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (vgl. § 6 EStG Rz. 208ff.). Keine begünstigte Anschaffung liegt nach Sinn und Zweck der Vorschrift vor, soweit bei Mitunternehmerschaften Wirtschaftsgüter aus dem Sonderbetriebsvermögen heraus ins Gesamthandvermögen (oder umgekehrt) oder in ein anderes Sonderbetriebsvermögen veräußert werden. Aufgrund der Betriebsbezogenheit der Vorschrift scheidet hier eine Sonderabschreibung aus, weil das Wirtschaftsgut hier nach wie vor demselben Betrieb (der Mitunternehmerschaft) zugeordnet bleibt. Eine Sonderabschreibung kann allerdings dem Grunde nach sowohl im Gesamthand- als auch im Sonderbereich vorgenommen werden.

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