Rz. 16

Begünstigt ist die beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung, nicht aber der unentgeltliche Erwerb[1] oder die Einlage eines Wirtschaftsguts.

Die Bildung kommt nur in Betracht, wenn die Investition nach dem Abschlussstichtag erfolgt. Ein Abzug im Wirtschaftsjahr der Investition ist nicht möglich; allerdings dürfte es möglich sein, für Zwecke der Anpassung der Vorauszahlungen zunächst einen Investitionsabzugsbetrag (in die Berechnung der Bemessungsgrundlage) einzubeziehen.

 

Rz. 17

Der Begriff der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ist nach allgemeinen Grundsätzen – unter Berücksichtigung des § 9b Abs. 1 EStG – zu bestimmen.[2] Dabei kommt es auf die Preisverhältnisse im Abzugsjahr, nicht im voraussichtlichen Investitionsjahr an. Preissteigerungen (bzw. eine Inflation) dürfen also bei der Bemessung des Abzugsbetrags nicht berücksichtigt werden. Eine Erhöhung bei nachträglichen Preissteigerungen ist allerdings möglich. Begünstigt sind die Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, also nicht Erhaltungsaufwendungen oder nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

 

Rz. 18

Anschaffung ist der entgeltliche – auch der teilentgeltliche[3] – Erwerb eines neuen oder gebrauchten Wirtschaftsguts[4] von einem Dritten. Keine Anschaffungsvorgänge liegen somit z. B. in folgenden Fällen vor:

  • die Einlage eines Wirtschaftsguts ins Betriebsvermögen,
  • Erbschaft, Schenkung,
  • Überführung vom Umlaufvermögen ins Anlagevermögen.[5] Eine Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts ist jedoch dann gegeben, wenn ein für das Umlaufvermögen angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut eindeutig noch vor Ablauf des Kj. bzw. Wirtschaftsjahrs in das Anlagevermögen überführt wird.[6] Erfasst ein Stpfl., der Wirtschaftsgüter im Rahmen seines Unternehmens sowohl verkauft als auch vermietet, ein Wirtschaftsgut zunächst als Umlauf- und erst im Folgejahr als Anlagevermögen, fehlt es allerdings an einer hinreichend nach außen dokumentierten oder anhand anderer objektiver Merkmale nachvollziehbaren, von Anfang an bestehenden Zuordnung zum Anlagevermögen und damit zugleich an der vom Zeitpunkt der Anschaffung an notwendigen ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Anlagevermögen.[7]
  • Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Betrieb des Stpfl. in einen anderen,
  • Umwandlungs- oder Einbringungsvorgänge i. S. d. UmwStG: bei Buchwertverknüpfung stets, bei Zwischenwert- und Ansatz des gemeinen Werts, wenn der Umwandlungsvorgang sich zivilrechtlich als Gesamtrechtsnachfolge darstellt (Rz. 43f.).[8]

Zeitpunkt der Anschaffung ist die Lieferung (§ 9a EStDV). Ist Gegenstand eines Kaufvertrags über ein Wirtschaftsgut auch dessen Montage durch den Verkäufer, so ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montagearbeiten geliefert (§ 6 EStG Rz. 101ff.).

 

Rz. 19

Herstellung ist die Schaffung eines bisher nicht bestehenden Wirtschaftsguts. Die Herstellung eines Wirtschaftsguts ist in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem es fertiggestellt ist (§ 9a EStDV). Ein Wirtschaftsgut ist fertiggestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (§ 6 EStG Rz. 208ff.).

 

Rz. 20

Keine begünstigte Anschaffung liegt nach Sinn und Zweck der Vorschrift vor, soweit bei Mitunternehmerschaften Wirtschaftsgüter aus dem Sonderbetriebsvermögen heraus ins Gesamthandsvermögen (oder umgekehrt) oder in ein anderes Sonderbetriebsvermögen veräußert werden. Aufgrund der Betriebsbezogenheit der Vorschrift scheidet hier ein (erneuter) Investitionsabzug aus, weil das Wirtschaftsgut hier nach wie vor demselben Betrieb zugeordnet bleibt. Ein Abzugsbetrag konnte früher dem Grunde nach sowohl im Gesamthands- als auch im Sonderbereich gebildet werden.[9] Gesamthands- und Sonderbereich wurden für Zwecke des § 7g EStG als Einheit behandelt, z. B. wird bei Bestimmung der Höhe des Betriebsvermögens das Vermögen auch zusammengerechnet. Daher konnteeine Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 1, 2 EStG auch vorgenommen werden, wenn ein Investitionsabzug im Sonderbereich gebildet wurde, später aber eine Anschaffung im Gesamthandsbereich erfolgt oder umgekehrt.[10] § 7g Abs. 7 EStG, der bestimmt, dass an die Stelle des Stpfl. bei Personengesellschaften und Gemeinschaften die "Gesellschaft" bzw. "Gemeinschaft" tritt, gilt auch für den Investitionsabzugsbetrag. Damit schreibt die Vorschrift für geplante Investitionen auf Ebene des gemeinschaftlichen Vermögens eine einheitliche Inanspruchnahme vor und hat Vorrang vor § 7a Abs. 7 EStG, wo diese Folge nur für Sonderabschreibungen (nicht für Rücklagen oder einen Investitionsabzugsbetrag) geregelt ist.

 

Rz. 20a

Ab dem Vz 2021 bzw. Wirtschaftsjahr 2020/2021 darf ein Investitionsabzugsbetrag nur in dem Bereich genutzt werden, in dem er gebildet wurde. So kann ein Investitionsabzugsbetrag, der zulasten des Gesamthandgewinns gebildet wurde, auch nur dort verwendet werden. Gleiches für das Sonderbetriebsvermögen. Damit soll ein Missbrauch vermieden werden.[11]

[1] Z. B. nach § 6 Abs. 3, 4 EStG.

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