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Auch im Fall der Anschaffung eines neuen Gebäudes ist das Datum des Bauantrags bzw. der Bauanzeige maßgebend. In Anschaffungsfällen kann die Sonderabschreibung somit auch in Anspruch genommen werden, wenn der Kaufvertrag nach 2021 abgeschlossen wurde und die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt, der Bauantrag durch den Bauträger aber vor 2022 gestellt wurde.

Die Sonderabschreibungen können jedoch erstmals im Jahr der Fertigstellung in Anspruch genommen werden. Wird z. B. ein Gebäude, fertiggestellt im Jahr 2023 (Bauantrag im Jahr 2021) im Jahr der Fertigstellung mit einem rechtswirksam abgeschlossenen Kaufvertrag angeschafft, kann nur der Erwerber ab dem Jahr der Anschaffung die Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen.

Die Sonderabschreibung kann letztmalig für den Vz 2026, in den Fällen des § 4a EStG letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2027 enden, geltend gemacht werden (§ 52 Abs. 15a EStG). Das gilt auch, wenn der Abschreibungszeitraum nach § 7b Abs. 1 EStG noch nicht abgelaufen ist.

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