Rz. 35

Dieser Zwang zur Einheitlichkeit (Rz. 34) hat zur Folge, dass die Entscheidungsmöglichkeit des Einzelnen eingeschränkt ist. Für die Ausübung des Wahlrechts kommt es primär auf etwaige vertragliche Regelungen an.[1] Wegen einer entsprechenden Anwendung des Grundsatzes, dass Abschreibungen bei mehreren Beteiligten nur einheitlich vorgenommen werden dürfen, auf die Normal-AfA nach § 7 EStG (s. Erläuterungen zu § 7 EStG). Die Abschreibung ist nur von den jeweils Begünstigten anteilig vorzunehmen. Bei einer bilanzierenden Personengesellschaft ist die Abschreibung in der Gesamthandsbilanz in entsprechendem Umfang zu berücksichtigen und ggf. über Ergänzungsbilanzen zu korrigieren (zum Umfang Rz. 33b). Eine AfA kann daher abweichend vom Umfang der Vermögensbeteiligung bei einem entsprechenden Finanzierungsbeitrag mit gleichzeitig vorhandener Nutzungsbefugnis vorgenommen werden. Die AfA-Berechtigung kann damit auch eingeschränkt sein, wenn der Beteiligte nicht anteilig Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten getragen hat oder dem Beteiligten nicht in entsprechendem Umfang Einkünfte aus dem steuerbaren Einsatz des Wirtschaftsguts zustehen.[2]

 

Rz. 35a

§ 7a Abs. 7 S. 2 EStG schließt eine unterschiedliche Geltendmachung nicht nur der Höhe nach, sondern auch dem Grunde nach aus (str.). Mitglieder der Gesellschaft oder Gemeinschaft, die jeweils in ihrer Person die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen erfüllen, müssen dieses Wahlrecht nach § 7a Abs. 7 S. 2 EStG einheitlich ausüben (Rz. 34). Daher müssen alle Gesellschafter oder Mitglieder der Gesellschaft dieselbe AfA-Methode und denselben AfA-Satz wählen. Ein Verzicht auf die Sonderabschreibungen durch einzelne – dem Grunde nach berechtigte – Gesellschafter ist daher nicht möglich,[3], auch wenn der Wortlaut der Norm es zuließe, dass die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nur der Höhe nach, nicht aber dem Grunde nach einheitlich erfolgen müssen. Eine Antragstellung gehört indes nicht zu den in § 7a Abs. 7 EStG vorausgesetzten persönlichen Voraussetzungen.[4]

Rz. 36 einstweilen frei

[1] Zu Gestaltungsmöglichkeiten wie Sonderbetriebsvermögen bzw. Mietverhältnisse, Realteilung s. Maute, DStR 1997, 1385. Die genannten Ausnahmen sind ohnedies aufgrund Zeitablaufs (Auslaufen des zeitlichen Anwendungsbereichs) überholt.
[3] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2020, § 7a EStG Rz. 14; Handzik, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 7a EStG Rz. 56; FG Hamburg v. 26.11.1982, III 102/82, EFG 1983, 404, rkr. zu § 7b EStG; a. A. Anziger/Siebenhüter, in H/H/R, EStG/KStG, § 7a EStG Rz. 64.
[4] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2020, § 7a EStG Rz. 14.

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