Rz. 34

Nach § 7a Abs. 7 S. 2 EStG dürfen die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen von den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden. Nach dem Wortlaut der Norm könnte unklar sein, ob dies nur für die in § 7a Abs. 7 S. 1 EStG angesprochene Fallgestaltung gilt, bei der nicht alle Beteiligten die Voraussetzungen der Begünstigung erfüllen.

§ 7a Abs. 7 S. 2 EStG hat indes eine selbstständige Bedeutung und ist nicht als bloße Annexregelung zu § 7a Abs. 7 S. 1 EStG anzusehen (Rz. 29). Eine einheitliche Inanspruchnahme einer Begünstigung ist daher nicht nur dann zwingend, wenn alle Beteiligten die Voraussetzungen der Begünstigungsnorm erfüllen, sondern nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch, wenn nicht alle Beteiligten begünstigt sind.[1]

[1] Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7a EStG Rz. 58; Anziger/Siebenhüter, in H/H/R, EStG/KStG § 7a EStG Rz.64; .

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