Rz. 29

Trotz einer etwas unglücklichen Fassung enthält § 7a Abs. 7 EStG den allgemeinen Grundsatz, dass Abschreibungsvergünstigungen bei Wirtschaftsgütern, die mehreren Beteiligten zuzurechnen sind, von allen Beteiligten nur einheitlich vorgenommen werden können. Dies ergibt sich aus der Fassung des S. 2, wonach erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen von den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden dürfen. Zweckmäßig wäre es gewesen, diese allgemeine Aussage in S. 1 zu treffen und den jetzigen S. 1 als S. 2 anzufügen.

 

Rz. 30

Eine Ausnahme von dem Grundsatz der einheitlichen Vornahme von Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen enthielt schon § 167 Abs. 9 E – EStG 1975 für die Fälle, in denen die Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nicht bei allen Beteiligten erfüllt sind. In diesen Fällen sollten die Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen anteilig und einheitlich in Anspruch nehmen können. Diese Ausnahmeregelungen des § 167 Abs. 9 E – EStG 1975 wurden als § 7a Abs. 7 (früher Abs. 8) EStG 1975 übernommen, nicht hingegen die Grundsatzregelung, nach der Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen insgesamt nur einheitlich vorgenommen werden dürfen. Daraus resultiert die etwas unglücklich formulierte Fassung (Rz. 34).

 

Rz. 31

§ 7a Abs. 7 EStG gilt nur für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, also z. B. nicht für die Inanspruchnahme der AfA nach § 7 Abs. 5 EStG (s. schon oben zum Anwendungsbereich des Kumulationsverbots nach § 7a Abs. 5 EStG).

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