8.1 Allgemeines/Anwendungsbereich der Vorschrift

 

Rz. 29

Trotz einer etwas unglücklichen Fassung enthält § 7a Abs. 7 EStG den allgemeinen Grundsatz, dass Abschreibungsvergünstigungen bei Wirtschaftsgütern, die mehreren Beteiligten zuzurechnen sind, von allen Beteiligten nur einheitlich vorgenommen werden können. Dies ergibt sich aus der Fassung des S. 2, wonach erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen von den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden dürfen. Zweckmäßig wäre es gewesen, diese allgemeine Aussage in S. 1 zu treffen und den jetzigen S. 1 als S. 2 anzufügen.

 

Rz. 30

Eine Ausnahme von dem Grundsatz der einheitlichen Vornahme von Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen enthielt schon § 167 Abs. 9 E – EStG 1975 für die Fälle, in denen die Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nicht bei allen Beteiligten erfüllt sind. In diesen Fällen sollten die Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen anteilig und einheitlich in Anspruch nehmen können. Diese Ausnahmeregelungen des § 167 Abs. 9 E – EStG 1975 wurden als § 7a Abs. 7 (früher Abs. 8) EStG 1975 übernommen, nicht hingegen die Grundsatzregelung, nach der Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen insgesamt nur einheitlich vorgenommen werden dürfen. Daraus resultiert die etwas unglücklich formulierte Fassung (Rz. 34).

 

Rz. 31

§ 7a Abs. 7 EStG gilt nur für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, also z. B. nicht für die Inanspruchnahme der AfA nach § 7 Abs. 5 EStG (s. schon oben zum Anwendungsbereich des Kumulationsverbots nach § 7a Abs. 5 EStG).

8.2 Anteilige Inanspruchnahme bei mehreren Beteiligten (Abs. 7 S. 1)

8.2.1 "Mehreren Beteiligten zuzurechnen"

 

Rz. 32

Eine Zurechnung an mehrere Beteiligte ist vorzunehmen

In der bis zum 31.12.2023 gültigen Fassung macht es keinen Unterschied, ob Gesamthands- oder Bruchteilseigentum vorliegt oder ob das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen gehört. Der Gesetzeswortlaut differenziert insoweit nicht.[1] Die Abschreibungsbegünstigungen erfordern auch bei Vorliegen von Bruchteilseigentum und auch im Privatbereich eine einheitliche Inanspruchnahme der Begünstigung.[2]

 
Wichtig

Änderungen aufgrund des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes

Durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) ergeben sich erhebliche Änderungen im Bereich der Personengesellschaften.[3] Mit dem Artikelgesetz wurden nicht weniger als 136 verschiedene Gesetze geändert. In den meisten Fällen handelt es sich lediglich um Folgeänderungen, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 705 Abs. 2 BGB einhergeht. Diese Änderungen treten, mit wenigen Ausnahmen, am 1.1.2024 in Kraft. Hintergrund des umfangreichen Gesetzeswerks ist die Feststellung, dass das gesetzliche Regelungssystem der GbR in den §§ 705ff. BGB nicht mehr dem aktuellen Stand entspricht. Nach der Problembeschreibung in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz verfolgt das Gesetz das Ziel, das Recht der GbR zu konsolidieren und die geltenden Vorschriften an die praktischen Bedürfnisse von Gesellschaften und Gesellschaftern anzupassen.[4] Die bisherigen §§ 718, 719 und 738 BGB bildeten die Grundlage für das Gesamthandsprinzip.[5] Mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft ist das Gesamthandsprinzip unter dem Gesichtspunkt der Vermögenstrennung entbehrlich geworden. § 713 BGB n. F. ersetzt diese Regelung. Danach gehört das, dem gemeinsamen Zweck gewidmete Vermögen, nicht den Gesellschaftern zur gesamten Hand, sondern der Gesellschaft selbst. Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften sollen mit der Änderung nicht verbunden sein. Die transparente Besteuerung von Personengesellschaften soll nach der Gesetzesbegründung bestehen bleiben.[6] Sollte diese Auffassung auch – insbesondere von der Rspr. und der Finanzverwaltung – mitgetragen werden, sollte das MoPeG hinsichtlich der Ausführungen zu § 7a Abs. 7 EStG keine Auswirkungen haben.

§ 7a Abs. 7 EStG ist allerdings nicht anzuwenden, wenn die Begünstigung – ausnahmsweise – ausdrücklich auf die Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft selbst bezogen ist. I. d. R. sind Begünstigungsnormen allerdings nicht gesellschaftsbezogen, sondern personenbezogen (s. auch Rz. 33).[7] Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme der Begünstigungsnorm steht daher grundsätzlich den Gesellschaftern und nicht der Gesellschaft zu. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 7a Abs. 7 EStG ist zudem eine Nutzung zur Einkunftserzielung durch mehrere Beteiligte (mit Einkunftserzielungsabsicht). Eine solche liegt nicht vor, wenn nur einer von mehreren Eigentümern ein Wirtschaftsgut zu Einkunftszwecken nutzt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Ehepartner vermietet allein

Der Ehemann vermietet das gemeinschaftlich v...

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