Rz. 24
Nach einem Wechsel von der degressiven zur linearen AfA (vgl. § 7 Abs. 3 EStG) können für etwa noch verbliebene Jahre im Begünstigungszeitraum Sonderabschreibungen vorgenommen werden,[1], allerdings ohne Möglichkeit der "Aufholung" bereits abgelaufener Jahre). § 7a Abs. 4 EStG bezieht sich nur auf die zeitgleiche kumulative Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und degressiver AfA in ein und demselben Veranlagungszeitraum. Die Vorschrift verwendet ausschließlich die Gegenwartsform ("werden" und "sind") und enthält damit keinen Hinweis darauf, dass in der Vergangenheit vorgenommene degressive AfA eine Sonderabschreibung ebenfalls hindern. Der Gesetzgeber hätte indes eine auf den gesamten Begünstigungszeitraum bezogene Betrachtung unschwer eindeutig anordnen können; außerdem bestimmt § 7a EStG ausdrücklich, dass dort angeordnete Rechtsfolgen für jedes Jahr (Abs. 3) bzw. jedes nachfolgende Jahr (Abs. 1) des AfA-Begünstigungszeitraums gelten sollen. Der Gesetzgeber hat also dort, wo er eine jahresübergreifende Bindung an eine bestimmte abschreibungsrechtliche Behandlung herstellen wollte, eine eindeutige Formulierung gewählt. Im Umkehrschluss kann nur gefolgert werden, dass Sonderabschreibungen nach einem Übergang zur linearen AfA grundsätzlich zulässig sind.[2] Zulässig ist zudem die Vornahme von Sonderabschreibungen nach einem rückwirkenden Wegfall der Voraussetzungen für die Sonderabschreibung. In diesem Fall hat der Stpfl. (wieder) die Wahl zwischen degressiver und linearer AfA.[3] Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums bemisst sich nach § 7a Abs. 9 EStG die Restwert-AfA bei Gebäuden allerdings nach dem nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz (Rz. 44).[4]
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