Rz. 41
Der Anwendungsbereich von § 7a Abs. 9 EStG regelt die Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage nach Ablauf des Begünstigungszeitraums bei Sonderabschreibungen ,nicht jedoch von erhöhten Abschreibungen. Die Berechnung der AfA nach Vornahme erhöhter Absetzungen ist in den jeweiligen Einzelvorschriften geregelt (z. B. § 7h Abs. 1 S. 5 EStG oder § 7i Abs. 1 S. 8 EStG). ). Die AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist – außer bei § 7g EStG – stets nach der linearen Methode fortzuführen.
Rz. 41a
§ 7a Abs. 9 EStG ist nur anwendbar, wenn der Stpfl. tatsächlich – auch nur teilweise – Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. Bei der Restwertabsetzung wird zwischen Gebäuden (bzw. Gebäudeteilen; Rz. 44) einerseits und anderen Wirtschaftsgütern (Rz. 45) unterschieden.
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