Rz. 43

Grundsätzlich ist die Inanspruchnahme der degressiven AfA neben Sonderabschreibungen ausgeschlossen (§ 7a Abs. 4 EStG). Wenn einzelne Sondervorschriften etwas anderes regeln, wie insbesondere bei § 7g Abs. 5 EStG, ist bereits während des Begünstigungszeitraums die weitere degressive AfA nach dem jeweiligen Restbuchwert zu bemessen. Dies folgt aus der Natur der degressiven AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG, die stets mit einem "unveränderlichen" AfA-Satz vom Restbuchwert zu bemessen ist. Die Bemessungsgrundlage für die AfA wird in diesem Fall also abweichend von § 7a Abs. 9 EStG jedes Jahr verringert. Der Wechsel zur linearen AfA ist jederzeit möglich, also innerhalb oder außerhalb des Begünstigungszeitraums. In jedem Fall gilt § 7 Abs. 3 S. 2 EStG.

  • Wechselt der Stpfl. nach Ablauf des Begünstigungszeitraums zur linearen AfA, kommt Abs. 9 nicht mehr zu Anwendung. Vielmehr ist die lineare AfA nach § 7 Abs. 3 S. 2 EStG zu berechnen.
  • Wechselt der Stpfl. noch innerhalb des Begünstigungszeitraums, gilt zu diesem Zeitpunkt § 7 Abs. 3 S. 2 EStG. Nach diesem Zeitraum ist eine gleich bleibende lineare AfA vorzunehmen. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist Abs. 9 anzuwenden.[1]
[1] Anziger/Siebenhüter, in H/H/R, EStG/KStG, § 7a EStG Rz. 84.

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