Rz. 12

Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA nach der in der jeweiligen Vorschrift enthaltenen Regelung zu bemessen. Fehlt eine Regelung, gilt nach der Vornahme von Sonderabschreibungen § 7a Abs. 9 EStG (Rz. 41ff.). Nur die lineare AfA ist zulässig (§ 7a Abs. 4 EStG); ein Wechsel zur degressiven AfA ist ausgeschlossen (§ 7 Abs. 3 S. 3 EStG a. F.). Bei § 7g Abs. 5 EStG ist die degressive AfA möglich. Dabei ist jeweils die Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts neu zu schätzen (Rz. 41ff.). Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn für die weitere Bemessung der AfA die um den Begünstigungszeitraum verminderte ursprüngliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, als Restnutzungsdauer zugrunde gelegt wird (R 7a Abs. 10 S. 2 EStR 2012).

Für außerhalb des Begünstigungszeitraums entstandene nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten hingegen die allgemeinen Grundsätze, d. h. ohne Beachtung der Vorschrift des § 7a EStG. Behandlung erfolgt so, als wären sie zu Beginn des jeweiligen Jahres angefallen (R 7.4 Abs. 9 S. 3 EStR 2012).

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