Rz. 11

Nachträgliche Minderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten i. S. d. § 7a Abs. 1 S. 3 EStG (z. B. durch Zuschüsse oder durch Abzüge nach § 6b Abs. 1 oder 3 EStG) sind im Jahr der Minderung von der bisherigen Bemessungsgrundlage für die AfA, für die erhöhten Absetzungen und für die Sonderabschreibungen abzuziehen und so zu berücksichtigen, als wäre die Minderung zu Beginn des Jahres eingetreten (R 7a Abs. 4 EStR 2012 und H 7a EStH 2022). Nachträgliche Minderungen im Begünstigungszeitraum führen also nicht zum rückwirkenden Wegfall der Sonder-AfA oder erhöhten AfA in dem Umfang, in dem sich die Bemessungsgrundlage gemindert hat. Zuschüsse mindern die Bemessungsgrundlage bei Gewinnermittlung unabhängig von der Einkunftsart und der Gewinnermittlungsart bereits im Jahr der Bewilligung des Zuschusses, also nicht erst mit Zufluss.[1] Dies folgt daraus, dass nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten auch schon im Jahr der "Entstehung" die Bemessungsgrundlage erhöhen, also unabhängig vom Zahlungszeitpunkt (Rz. 10b). Dann müssen parallel hierzu auch Minderungen im Zeitpunkt der Entstehung abgezogen werden, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Auch im Übrigen gilt, dass Abschreibungen in dem Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung vorgenommen werden, unabhängig davon, ob in dem betreffenden Jahr bereits ein Zahlungsabfluss vorliegt. Daher wäre es inkonsequent, dieses stringente System insoweit zu durchbrechen. Für die Sondervorschriften der §§ 7h, 7i EStG gilt dies schon nach dem Wortlaut dieser Spezialvorschriften, da insoweit nicht auf den "Zufluss" abgestellt wird, sondern darauf, ob die Aufwendungen durch Zuschüsse "gedeckt" werden (§ 7h Abs. 1 S. 4 und § 7i Abs. 1 S. 7 EStG).

Stellt sich allerdings im Nachhinein heraus, dass gar keine Anschaffungskosten entstanden sind, ist § 7a Abs. 1 S. 3 EStG nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere in Fällen, bei denen ein Vertrag nicht vollzogen wird, z. B. im Fall eines Rücktritts vom Vertrag.[2] § 7a Abs. 1 S. 3 EStG setzt eine vollzogene Anschaffung oder Herstellung voraus, an der es in diesem Fall fehlt. Eine nachträgliche Minderung liegt nicht vor, wenn das mindernde Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung zurückwirkt. Allerdings ist eine Rückwirkung nur im Ausnahmefall anzunehmen.[3] So entfällt der Anspruch auf Förderung nach dem FördG für einen vollzogenen Anschaffungsvorgang im Privatvermögen nicht mit steuerlicher Wirkung, wenn der zugrunde liegende Erwerb wegen einer Leistungsstörung rückgängig gemacht wird.

[4]

[1] Gl. A. Anziger/Siebenhüter, in H/H/R, EStG/KStG, § 7a EStG Rz. 35.
[4] BFH v. 6.5.2014, IX R 34/13. BFH/NV 2014, 1732.

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