Rz. 8

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind Kosten, die nach der Lieferung bzw. Fertigstellung eines Wirtschaftsguts anfallen (§ 9a EStDV). Nachträgliche Herstellungskosten liegen dann vor, wenn abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in ihrer Substanz vermehrt, in ihrem Wesen verändert oder über ihren bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessert werden und die dafür aufgewendeten Kosten Herstellungsaufwand sind.[1] Nicht zu den nachträglichen Herstellungsarbeiten gehören alle Maßnahmen, die der Fertigstellung von Wirtschaftsgütern dienen. Im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung angefallene nachträgliche Herstellungskosten sind für den Stpfl. deshalb unproblematisch, weil nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus Vereinfachungsgründen bei der Bemessung der AfA sowie der erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen so berücksichtigt werden können, als wären sie zu Beginn des Jahres angefallen (R 7.4 Abs. 9 S. 3 EStR 2012).

 

Rz. 9

§ 7a Abs. 1 EStG ist nicht anzuwenden,

(1) wenn die Herstellungsarbeiten so umfassend sind, dass hierdurch – wirtschaftlich betrachtet – ein anderes Wirtschaftsgut entsteht (R 7a Abs. 3 S. 2 i. V. m. R 7.3 Abs. 5 EStR 2012), insbesondere bei sog. Generalüberholung.[2] Die Schaffung eines neuen Wirtschaftsguts ist von der Rspr. in folgenden Fällen bejaht worden:

  • beim grundlegenden Umbau eines Gebäudes[3];
  • bei grundlegender Umgestaltung eines beweglichen Wirtschaftsguts;
  • bei Aufwendungen für Anbauten ohne bautechnische Verschachtelung[4];
  • bei Aufwendungen für Schaffung selbstständiger Gebäudeteile.

(2) wenn nachträgliche Herstellungskosten selbstständig abgeschrieben werden (Rz. 6), z. B. nach den §§ 7h oder 7i EStG,

(3) bei Vorliegen eines (sofort abzugsfähigen) Erhaltungsaufwands. Insoweit ist eine Abgrenzung zu anschaffungsnahen Aufwendungen vorzunehmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).[5]

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