Leitsatz (amtlich)

Baumaßnahmen, die bei der Errichtung eines in sich standfesten Neubaus vorgenommen werden, um die gemeinsame wirtschaftliche Nutzungsfähigkeit von Alt- und Neubau zu gewährleisten, sind grundsätzlich keine Maßnahmen, die eine bauliche Verschachtelung mit dem Altbau begründen können. Das gleiche gilt für Baumaßnahmen, die wegen der Existenz des Altbaus zunächst unterlassen worden sind, jedoch später nach Abriß des Altbaus nachgeholt werden müßten, um die selbständige wirtschaftliche Nutzungsfähigkeit des Neubaus zu gewährleisten.

 

Normenkette

UStG 1967 § 30 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Gastwirtschaft. Im Jahr 1970 ließ er als Anbau an das Betriebsgebäude auf einem bisher nicht bebauten Teil seines Grundstücks einen ca. 17 m langen und 10 m breiten Saal errichten. Um die Standfestigkeit dieses Anbaus zu erreichen, wurden auf der dem Altbau zugewandten Schmalseite drei Betonpfeiler errichtet. Die beiden äußeren Stützpfeiler sind an die Giebelwand des Altbaus angesetzt und durch eine Dehnungsfuge von dieser getrennt. Der größere Stützpfeiler in der Mitte der Giebelseite ist in die Giebelwand des Altbaus eingebaut. Dazu mußte diese unterfangen werden. Das Untergeschoß des Neubaus enthält eine Kegelbahn, die zum Teil in das Untergeschoß des Altbaus hineinragt. Das Untergeschoß des Altbaus enthält auch die Toilettenanlagen für die Kegelbahn. Der Saal im Erdgeschoß des Neubaus ist vom Altbau durch einen 2,25 m breiten Zugang zu erreichen. Außerdem führt eine kleinere Klapptüre als direkte Verbindung mit der Küche in den Saal. Ein weiterer unmittelbarer Zugang zum Saal von außen her befindet sich an der rückwärtigen Schmalseite des Neubaus. Dort gelangt man durch eine 1,10 m breite Türe über eine Treppe ins Freie. Dieser Zugang wird als Notausgang behandelt. Der Saal enthält eine eigene Theke, die sich zwischen den beiden Zugängen zum Altbau befindet. Die Bewirtschaftung des Saales mit Speisen erfolgt aus der Küche des Altbaus. Im Zuge der Baumaßnahmen erhielt das gesamte Gebäude eine neue Heizungsanlage.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) hat durch gemäß § 225 AO berichtigten Umsatzsteuerbescheid 1970 die Inbetriebnahme des Neubaus als einen selbstverbrauchsteuerbaren Tatbestand beurteilt und den Kläger deswegen - mit den Herstellungskosten für den Neubau (einschließlich der Elektroanlagen und der Heizkörper) in Höhe von 229 693 DM als Bemessungsgrundlage - zur Selbstverbrauchsteuer herangezogen. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Die Klage mit dem Antrag, die Umsatzsteuer 1970 um 13 781,58 DM herabzusetzen, hat das FG abgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Bei dem Anbau handle es sich um ein selbständiges Wirtschaftsgut. Er sei ein vom Altbau unabhängiges Gebäude, da es an der baulichen Verschachtelung fehle. Die vorhandenen baulichen Verbindungen rechtfertigten nicht die Annahme eines einheitlichen Gebäudes. Obgleich einer der drei Stützpfeiler an der Verbindungswand zum Altbau in dessen Mauer eingelassen worden sei, bliebe die Standfestigkeit des Neubaus bei einer Entfernung des Altbaus erhalten. Er könnte ohne große Bauaufwendungen einer selbständigen Nutzung zugeführt werden. Eine bauliche Verschachtelung zwischen Alt- und Neubau werde auch nicht dadurch erreicht, daß im Untergeschoß das zur Kegelbahn gehörende Kegelzimmer durch Einbeziehung eines früher zum Altbau gehörenden Kellers jetzt zu einem Teil in den Altbau hineinreiche.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Revision, die auf die Verletzung materiellen Rechts (§ 30 Abs. 2 UStG 1967) gestützt wird. Zur Begründung führt der Kläger im wesentlichen aus: Entgegen der Auffassung des FG sei der Anbau eine unselbständige Erweiterung des Altgebäudes. Das FG verkenne den unbestimmten Rechtsbegriff "bauliche Verschachtelung"; denn die vorhandenen baulichen Verbindungen - zwei gemeinschaftliche Türen, die gemeinschaftliche Küche, die gemeinschaftliche Zapfanlage und insbesondere der kräftige gemeinsame Stützpfeiler innerhalb der Giebelwand des Altbaus, der Alt- und Anbau trage - erfüllten die Anforderungen der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 9. August 1973 V R 41/73, BFHE 110, 152, BStBl II 1973, 874). Im übrigen verstoße das FG gegen den Grundsatz, daß die Frage der Verschachtelung anhand der Gesamtheit der Baumaßnahmen geprüft werden müsse. Es hätte deshalb die bauliche Verbindung im Untergeschoß von Alt- und Neubau nicht außer acht lassen dürfen.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung entsprechend seinem Klagebegehren zu entscheiden.

Das FA tritt der Revision entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Nach § 30 Abs. 2 UStG 1967 ist der Tatbestand des Selbstverbrauchs verwirklicht, wenn - neben anderen Voraussetzungen, die hier gegeben sind - ein körperliches (selbständiges) Wirtschaftsgut der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen zugeführt wird.

1. Das FG hat zutreffend angenommen, daß der im Veranlagungszeitraum 1970 hergestellte und in Betrieb genommene Saalanbau ein vom Altbau unabhängiges Wirtschaftsgut ist. Es hat sich bei der Begründung seiner Auffassung im Rahmen der Grundsätze gehalten, die der erkennende Senat zur Anwendung des § 30 Abs. 2 UStG 1967 auf Gebäudeanbauten, die der Nutzung als Anlagevermögen zugeführt werden, entwickelt hat (vgl. zuletzt Urteil vom 9. August 1974 V R 11/74, BFHE 114, 569, BStBl II 1975, 342). Danach ist ein Anbau in der Regel ein selbständiges Wirtschaftsgut, wenn er nicht mit dem Altbau bautechnisch verschachtelt ist. Die bauliche Verschachtelung setzt eine Mehrzahl baulicher Verbindungen voraus, und zwar in einem Maße, daß die Teile des Bauwerks nicht ohne erhebliche Bauaufwendungen voneinander getrennt werden können. Der Senat hat dazu - insbesondere in Fällen, in denen (wie hier) die Zuführung eingeschossiger, unterkellerter Anbauten zum Anlagevermögen zu beurteilen waren - entschieden, daß bei eigenen Fundamenten, eigenen Mauern und einem eigenen Eingang (selbst wenn dieser im Rahmen der vorgesehenen Nutzung nur als Notausgang behandelt werde) grundsätzlich keine bauliche Verschachtelung angenommen werden kann (vgl. die BFH-Urteile vom 5. Dezember 1974 V R 30/74, BFHE 114, 295, BStBl II 1975, 344, und V R 41/73). Im Ergebnis zutreffend hat das FG entschieden, daß diese Voraussetzungen hier vorliegen und ihnen gegenüber die baulichen Verbindungen im Untergeschoß (ein vom Neubau in den Altbau übergehendes Kegelzimmer) und im Erdgeschoß (zwei Durchgänge sowie eine in die zusätzlich fundamentierte Giebelwand des Altbaus zum Teil eingelassene Stütze des Neubaus) nicht ins Gewicht fallen. Unterlassene Baumaßnahmen (wie z. B. den Verzicht auf eigene Wände des Anbaus an der Nahtstelle zum Altbau und an dieser Stelle geschaffene Mauerdurchbrüche), die ohne Einfluß auf die Standfestigkeit der Gebäude sind, sieht der Senat nicht als wesentliche Merkmale baulicher Verschachtelung an. Die Feststellung des FG, daß diese unterlassenen Baumaßnahmen bei einer Trennung der Gebäudeteile ohne erhebliche Bauaufwendungen nachgeholt werden können, ist nicht zu beanstanden. Der Senat erkennt zwar an, daß der Einbau eines der Stützpfeiler des Anbaus in eine Mauerwand des Altbaus (die für diese Maßnahme zusätzlich fundamentiert wurde) auf eine bauliche Verschachtelung hindeutet, da insoweit eine unmittelbare bautechnische Verbindung vorliegt. Demgegenüber ist jedoch zu beachten, daß diese Baumaßnahme allein der Standfestigkeit des Neubaus dient, nicht aber zugleich für die Erhaltung der Standfestigkeit des Altbaus erforderlich ist. Keines der beiden Gebäude würde bei einer Entfernung des anderen in seiner Standfestigkeit beeinträchtigt. Bei einer Trennung von Alt- und Neubau fallen deshalb keine höheren Bauaufwendungen an. Reißt man den Altbau ab, verbleibt die Stütze als Teil des Neubaus. Würde, was nicht wahrscheinlich ist, der Neubau abgerissen, verbliebe dem Altbau auf jeden Fall die Fundamentierung. Ihre Entfernung, d. h. Verminderung auf alte Stärke, wäre wirtschaftlich sinnlos. Die Entfernung der mittleren Stütze kann - falls dies überhaupt in Betracht gezogen werden sollte - nicht als größere Bauaufwendung angesehen werden. Sie würde weder aus bautechnischen Gesichtspunkten noch aus Gründen der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Altbaus geboten sein, sondern nur aus optischen Gründen erfolgen. Zutreffend hat die Vorentscheidung auf das Urteil des Senats V R 11/74 Bezug genommen, das ähnliche bautechnische Besonderheiten (sog. Pendelstützen eines Hallenanbaus waren auf den Fundamenten des angrenzenden Altbaus errichtet worden) als weder für noch gegen eine bauliche Verschachtelung sprechend angesehen hat.

Unter diesen Umständen ist das FG zu Recht auf eine gegebenenfalls aufeinander abgestimmte Nutzung von Alt- und Neubau sowie auf die Größen- und Wertverhältnisse nicht mehr eingegangen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72636

BStBl II 1978, 123

BFHE 1978, 531

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