Rz. 5

Die Vorschrift betrifft nicht nur erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, sondern auch die "normale" AfA. § 7a Abs. 1 EStG wirkt sich auch auf die AfA des § 7 EStG aus, da während der Dauer des Begünstigungszeitraums einer erhöhten Absetzung oder Sonderabschreibung der Anwendungsbereich des § 7a Abs. 1 EStG nicht auf erhöhte Absetzungen/Sonderabschreibungen beschränkt ist. Insbesondere kommt es darauf an, ob die Begünstigung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Zudem führt die Regelung, die ursprüngliche Bemessungsgrundlage um die nachträglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten zu erhöhen und entsprechend dem bisherigen AfA-Satz abzuschreiben, gegenüber der sonst im Rahmen von § 7 Abs. 1 EStG üblichen Berechnung (= Abschreibung des Restwerts zzgl. der nachträglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten auf die Restnutzungsdauer) zu einer verminderten (Regel-)AfA gem. § 7 EStG.

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